Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Don der ignorantia juris bei den Weibern.

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nehme»/ daß cs durch jura singularia bestimmte einzelne
Fälle gegeben habe/ wo die Weiber ob errorem juris excu-
sirt wurden/ und wir wissen namentlich/ daß ihnen Ver-
zeihung von der Strafe bei den delictis' juris civilis ward/
und daß ste ein indebitum, welches sie ex errore juris be-
zahlt haben, zurückfodern tonnen. Allein dies sind Fälle/
wo von einem damnum rei amittendae die Rede'/ und wo
also die Ercnsation der Weiber gar nichts Außerordentliches
ist, obgleich die Lehre von der Ercnsation des error bei
der Bestrafung gar nicht hierher gehört, sondern eigenen
Grundsätzen folgt , und da in srnstcht auf den andern Fall nach
der unS richtig scheinenden Meinung auch Männer repetiren
können , wenn sie ihre Schuldlosigkeit im Irrthum beweisen.
Gerade hier aber zeigt sich der erste Gedanke für die Nach-
weisung der rechten Ansicht der Römer. . Sicherlich nämlich
haben diese die Sache nicht auf einzelne Fälle bezogen,
sondern haben nach einem allgemeinen Billigkeitöprineip ge-
handelt. Sie wollten bei den Weibern nämlich, wie nament-
lich der Fall bei der Zurückforderung des indebiti zeigt, es
nicht so streng hinsichtlich deö Beweises nehmen, namentlich
sollte hier der Gegner beweisen müssen, daß daS Weib ihm
in debitum bezahlt habe 3). Dies führt uns auf die allge-
meinen Grundsätze von dem Beweise deö JrrthumS und der
Schuldlosigkeit desselben. Wer sich auf einen RechtSirrthum
beruft, wo er sonst einen Gewinn gemacht hätte, der hat dar-
zuthun, daß er daS jus wirklich nicht gekannt habe, und
daß er es nicht habe kennen können. Wer sich dagegen auf
einen RechtSirrthum beruft, wo er sonst einen Nachtheil
leiden würde, der hat darzuthun, daß er daS jus nicht ge-
kannt habe, fein Gegner aber wird darthun müssen, daß
jener eö habe kennen können. Also der error juris wird
hier im Allgemeinen so lange nachgesehcn, bis eine culpa
bewiesen wird. In Hinsicht auf beide Fälle wird nun bei
den Weibern präsumirt, daß sie das jus nicht gekannt
haben, aber nichts weiter. Darnach ergibt sich folgendes
Resultat:
a) ln Jucro — muß angenommen werden / das Weib har

3) I. 25, 1. D. 22. 3.

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