in Hinsicht auf politische Verbrechen.
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überhaupt ein Angriffs-an im,i8 da ist; so können wir nicht
umhin/ bei den widerrechtlichen Angriffen auf den Staat
zum wenigsten den animus des Aufruhrs anzunehmen / wo
wir die Gesinnung eine hochverrätherische zu nennen uns
nicht für ermächtigt halten. Gerade das deutsche Verbrechen
des Aufruhrs ergänzt dasjenige/ was, weil es nicht Hoch-
verrat!)/ aber doch Bestreben/ die bestehende Ordnung zu
untergraben ist/ sonst mit Unrecht straflos bleiben würde.
Der Aufruhr ist nach älterem römischen Rechte bekanntlich
zum crimen de vi gerechnet/ in den Kaiserzeiten aber sind
die Provocanten aller Art ganz besonders hervorgehoben,
und die Concitatio im aktiven Sinne heißt/ wie wir schon
in unserm Lehrbuche dargestcllt haben, gerade Aufruhr/ das
Verbrechen der Concitati aber Aufstand. Hat die erste Art
oder die eigentliche Concitatio keinen Erfolg gehabt/ so
tritt natürlich die Lehre vom Versuch ein, und hiemit der
Unterschied in nahen und entfernten Versuch/ der besonders
dann wichtig ist, wenn man nicht einer Unterscheidung hul-
digt, deren Erkenntniß auf jeden Fall feiner Nst, wie die
Erkenntniß. des entferntesten Sterncnpaars, nämlich die in
Vorberemrngs - und in eigentliche Versuchshandlungen. Bei
dieser Gelegenheit bemerken wir, daß, wenn wir oben vor
Allem verlangt haben, daß de? Handlung des Verbrechers
ein bestimmter Name gegeben werde (denn dies verbürgt die
Strafbarkeit der Handlung mehr als der Buchstabe eines
Gesetzes), man sich nur nicht täuschen lasse durch den ersten
populären Ausdruck, welchen Halbjuristen der Handlung ge-
ben, z. B- Excitation, Provocacion, Aufklärung über das
Recht der Nothwehr, und über daS Recht durch Gewalt
sich selbst zu helfen, wenn nichts übrig bleibt, um die For-
derungen der Zeit durchzusetzen. Hier ist überall Versuch
zum Aufruhr, und ob der Provocant viele, oder wenige,
oder gar Niemanden zu verführen im Stande war, darauf
kömmt eS so wenig an, als wenn Jemanden daS Gewehr
versagt hat, wo er nicht blos schrecken, sondern treffen
wollte. Ist der animu8 der Aufregung zur gewaltsamen
Widersetzung gewiß, so ist die Schuld begründet. Der
Erfolg kann bei den Staatsverbrechen überall nur von
geringerer Bedeutung seyn, ja es ließe sich erweisen, daß