in Hinsicht auf politische Verbrechen.
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rath sind. In der letzteren Hinsicht aber hätte man nie
vergessen dürfen, daß der Gedanke der bloßen Ehrenkränkung
durchaus hier nicht entscheidend ist/ sondern daß sich der
Angriff auf die phnsische Person des Fürsten nie trennen
läßt von dem Angriffe auf das Gemeinwesen selbst. Dadurch
wollen wir keineswegs die Fürsten heilig sprechen/ obgleich
man oft das Wort „geheiligte Person" von jenen gebrauchen
hört/ die nicht ihre Freunde sind/ und namentlich sind wir
weit entfernt/ jedes unehrerbierige Wort zum Majestätöver-
brechen zu machen/ nur müssen wir dabei bleiben, daß die
öffentliche Person, die in der Privatperson angegriffen wird,
der Staat selbst ist. Allein die verkehrten Ideen vom Für-
sten als ersten Staatsdiener/ welche der Voltaire'sche Geist
auch in eine berühmte deutsche Gesetzgebung gebracht hat/
die Anreihung des Verbrechens beleidigter Amtsehre an das
Majestätsverbrechen haben den Jrrthum so befestigt, daß
diese kurze Andeutung nicht im Stande seyn wird/ ihn zu
lichten. Die Prozesse der MajeftätSbeleidigung sind daher
noch unsicherer als die über Hochverrath, und die Richter
erkennen nach gemeinem Rechte aus ihrem Sandpunkte der
Injurie oft so niedere Strafen/ daß der Fürst besser thut/
mit Verachtung auf den sogenannten Majestätsbeleidiger
herabzusehen. Allein wo schlechte Sitten einreißen/ ist es
eine res mali exempli zu verachten/ wo man corrigiren
und reagiren müßte.
ä) Die Lehre vom Aufruhr und vom Aufstand ist
ebenfalls mißverstanden. Ueberhaupt ist in das neuere Cri-
minalrecht zu viel die scholastische Manier getreten/ wornach
man Alles so abgränzen wollte/ wie im Civilrechte die ein-
zelnen Consensual- und benannten Realverträge/ über-
sehend/ daß sich die Manntchfaltigkeit des Vertagswesens
in der Stipulatio und in den unbenannten Realcontraeten
hinlänglich ausbreiten konnte. Dadurch ist man unwahr und
dem Verbrechen nützlich geworden, denn diese Manier war
der Vorbote der Lehre, daß Alles straflos seyn müsse, was
nicht der Buchstabe des Gesetzes und Begriffes er-
fasse. In der Anwendung auf unser Verhältniß lehrte man
so: der Aufruhr und Aufstand geht nur gegen einzelne
Regierungsbefehle mit Anerkennung der Regierung,