Zur Lehre von der Pupillarsubßitution. 9
er, wenn er in Gemäßheit desselben sich alS suus heres
von der väterlichen Erbschaft lossägt: nun die brüderliche,
welche er haben will, verlieren müsse. . . Dies Alles sagt
in den angeführten Worten Papinian sehr klar und be-
stimmt. Also führt er nur consequent den Grundsatz deS
jus abstinendi durch.
Nimmt man die erste Hypothese an, so entscheidet der
Jurist: der pupillariter subftituirte «uus heres könne das
brüderliche Vermögen in zwei Theile trennen: und sich von
dem aus der väterlichen Erbschaft stammenden (ob er gleich
selbst Erbe des Vaters geworden für seinen Theil)
lossagen, die übrigen Güter deS Bruders behalten. Papi-
nian ließe also ein theilweises jus abstinendi zu und zwar
als eine auS der Natur dieses Privilegiums sich ergebende
Folge. Auch dann ist erlaubt a fortiori zu schließen: daß
wenn der Pupill bereits selbst sich losgesagt hatte, der Sub-
stitut die väterliche Erbschaft ausschlagen, die des Pupillen
aber annehmen könne.
Die Schlußworte der Stelle, worin gesagt wird, -aß
bloö die legata des pupillarischen zweiten Testamentes, und
nicht die im ersten gegebenen, zu leisten: und die Falcidia
nicht nach dem Vermögen des Vaters 3), sondern deS Pu-
pillen zu berechnen fty: zeigen an, daß Papinian diesen
Fall nicht im Sinne hatte, sondern den zweiten: oben b)
zuerst von uns entwickelten.
Nach den hier gegebenen Erörterungen ist eS leicht, noch
zwei Fälle zu entscheiden, nämlich:
III. Wenn der zugleich vom Vater sich berufene Pupil-
larerbe die Pupillarerbschaft an na hm, die väterliche aber
ausschlagen will: oder
IV. Wenn er die Pupillarerbschaft ausschlug: ob er
die väterliche annehmen könne?
In beiden Fällen fragt es sich vorerst: ob
1) Der Pupill selbst Erbe deS Vaters geworden: oder
2) Von ihm enterbt: oder
8) „Ut alias.“ Diese Worte erklärt L. 79. v. 35. 2. (ad
leg. Falcid.)