Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

88 Gibt cö noch stricti juris Obligationen rc.
b) die größere Freiheit der Interpretation bei den b. f.
actionibus,
v) alles, was über das ofücium judicis hinsichtlich der
aestimatio in den §§. 6. 7. ausgcführt ist.
2) %u<t) hat das Auseinanderkennen der obligationes 8tr.
jur. und b. f. im justinianischen Rechte keine Schwierigkeit.
Die Obligationen deö Condictionensyftcms, die gesetzlichen
ex delicto, die vertragsmäßigen ex stipulatu und die oben
bezeichneten ex testamento sind guris stricti, die im §. 28.
1.4, 6. angegebenen aber b. f. Dabei muß man nur noch
bemerken, daß eö viele den Obligationen «tr. jur. et b. f.
nachgcbildete in factum obligationes gibt, die nach ihrem
Mustek bald str. jur., bald b. f. sind. So sind die actiones
praescriptis verbis auf (in dare oportere stricti guris; die
Klage aus der permutatio, die der emtio und die aestimatoria,
die der MandatSklage nachgebildet scheint, b. f. 54> Endlich
versteht sich, daß diejenigen Obligationen, die nicht b. f.
sind, aber auch deßhalb nicht «tr. jur. zu seyn brauchen,
doch jedenfalls nicht an den Wirkungen der b. f. Obligationen
Antheil nehmen, wie z. B. oben von der Schenkung ange-
führt ist.
6) Im gemeinen deutschen Rechte fällt die Stipulation
und Alles, was sich auf pacta adjecta bezieht, wegen des
veränderten Vertragssystems von selbst weg "); auch wird
das Darlehen hinsichtlich der Verzugszinsen durch
ein ausdrückliches deutsches Reichsgesetz den b. f. Geschäften
gleichgestellt; im übrigen aber ist durchaus nicht abzusehen,
warum und unter welchen Umständen eine weitere Aufhebung
des justinianischen Unterschieds zwischen b. f. und str. jur,
actiones erfolgt seyn sollte, zumal auf die Aufrechthaltung
dieses Unterschieds die Bestrebungen der Rechtsverständigen
,54) De Retes im Nleerman'schen thesaur, toni. IV. pag. 112.
£5) Hugo sagt, alle Verträge seyen bei uns wie Stipulationen»
nur -aß dabei bona fides immer berücksichtigt werde. Sein
Lehrbuch -es civilistischen Kursus IV. Band, 7te Ausgabe,
S. 250.

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