Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

78 Gibt es noch «Iridi juris Obligationen rc.
fic kämen ex aequo et bono tlttb entsprächen dem jus gen-
tium 22). Das bonum et aequum drückt aber hier nichts
anders aus, als daß der Grund der Verbindlichkeit hier
nicht in einer Form, sondern in der Sache selbst liege, wie
auch schon Cujacius bemerkt hat 23)* Die Bestimmtheit des
Objekts ist hier nicht weniger durch den Anspruch selbst
gegeben, wie z. B. wenn certa pecunia gelehnt war, daher
die Römer den Ausdruck gebrauchten „naturalis praestatio."
Es war deßhalb hier ursprünglich kein officium judicis zur
Ausmittlung deS quantum nöthig, wenn auch das Prinzip
verschieden war, z. B. bei der condictio indebiti der An-
spruch nicht auf das ging, was gegeben war, sondern in
quantum locupletior factus est debitor. So viel hier V0N
den obligationibus stricti juris ex re natis, d. i. von den
hieher gehörenden Obligationen ex maleficiis und von denen
ex condictionibus, das Wort im engern Sinne genommen.
Die andere Ouelle der obligatio stricti juris ist die formula
negotii Ascriptura, linqua). In dtk Regel ist NUk V0N den
Geschäften unter Lebenden die Rede, welche in unserm
gemeinen deutschen Rechte nicht mehr Vorkommen; aber es
gehört auch hieher das Testament als ein eben so formelles
Geschäft, wie die stipulatio. Nicht damit verwechseln darf
man die Verfügungen mortis causa im Allgemeinen, denn
nicht alle begründeten bekanntlich eine obligatio stricti juris —
gewiß nicht die fidei-eommissarifchen Anordnungen 24), auch
nicht diejenigen, welche die Ansprüche der Erben gegen ein-
ander erzeugen, endlich ist bei dem Legat wohl gewiß, daß
die obligatio aus einem Damnationslegat stricti juris war,
nicht aber die aus einem Präeeptionslegat25). Ueber den
Anhalt der Obligation aus dem legato sinendi modo relicto
scheinen ohnehin die römischen Juristen nicht einig gewesen
22) L. 64. D. 12, 6.
23) Observ. lib. 22. c. 14.
24) Sie hatten cognitiones zur Folge.
25) Gajus lib. II. §. 219.

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