Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

42 Uebcr das General- und Specialpfandrecht der Römer und über
in öffentliche Bücher, über deren juristische Natur und Zweck
wir weiter unten reden werden.
3) Das Vermögens - oder Gencralpfandrecht. Ein solches
kann bestellt werden durch Gesetz und Vertrag, und erzeugt
ein wahres Pfandrecht auf die in den Händen des Ver-
pfänders zur Zeit der Geltendmachung des Rechts befindlichen
Vermögensobjektc, leidet jedoch durchaus in der Concurrenz
mit den Rechten Dritter. Deshalb soll derjenige, welchem
ein Generalpfand eingeräumt ist, Bedacht nehmen, sich gegen
Dritte durch Uebergabe oder Inscription sicher zu stellen,
und dadurch also sein Pfandrecht zu specialisiren, Unter
diesen Dritten sind nicht blos andere Pfandgläubiger, sondern
auch dinglich Berechtigte jeder Art verstanden, denn ohne
Uebergabe oder Jnseription hat der Pfandgläubiger kein Recht
an den Pfandobjekten, wenn diese in den Händen Dritter
sind 57). Es folgt von selbst hieraus, daß jede Disposition
des Eigenthümers über eine Sache seines Vermögens diese
dem Generalpfandrechte entrückt.
Wer wollte von diesem Systeme etwas in dem alten
deutschen Rechte suchen? Vielmehr erkennt man, daß das
römische Recht in so weit durchaus seinen Einfluß behalten
hat, als man nicht etwas Neues machen wollte. Das Neue
aber besteht in der symbolischen Tradition, in den Hypotheken-
büchern, und dem damit verbundenen beengten Begriffe von
Hypothek, so wie in dem ganz eigenthümlichen Verhältnisse
des Generalpfandrechts. Vorerst von den Hyvothekenbüchern.
Die preußischen Hypothekenbücher sind mehr, als ihr Name
anzeigt. Durch das preußische Recht läuft die Idee, daß
zur Erwerbung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen
die Publicität in der Verlautbarung und Eintragung in ein
juristisches Grundbuch gehöre, und dieses Grundbuch ist das
Hypothekenbuch. Aber auch der Hypothek selbst wegen sollen
alle juristischen Eigenschaften eines Grundstücks auf seinem
Folium in der zweiten Hauptrubrick nach der Hypotheken-

37) Landrecht I. Theil XX. Titel §§. 9. io. 400. 4o2. 4i3.

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