Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

Beitrag zur Geschichte des germanischen RechtS. 313
möglich getreues Bild der dargeftellten Verhältnisse erhält,
sondern auch vermittelst der literarischen Notizen und der
mitzutheilenden Urkunden im Stande ist, sich tiefer in die
Einzelheiten derselben einzuarbeiten. Das vierte und letzte
Buch handelt ausführlicher vom flandrischen Rechte im 13.
Jahrhunderte: von den Quellen und dem Chroniker derKeu-
ren; ihrer Abstammung aus dem älteren fränkischen Rechte:
ferner wird das Verschwinden des römischen Rechtes im frü-
hen Mittelalter und seine Wiedereinführung seit der Mitte
des 13. Jahrhunderts besprochen werden: darauf folgt eine
Abhandlung über die Leibeigenschaft, ihre Milderung und
theilweise Aufhebung in Flandern, unterstützt von einer Menge
ungedruckter Urkunden: dann eine Darstellung der Gerichts-
verfassung Flanderns, gleichfalls mit einem Codex diploma-
ticus: sowie die des Criminalrechtö, mit einer Sammlung
von Sentenzen des SchöffentheilS der Abtei St. Peter in
Gent, aus dem 12. und 13. Saeculo.
Endlich enthält das vierte Buch einen Codex Formula-
rum aller möglichen Rechtsgeschäfte vom 9. bis zum 14.
Jahrhunderte: über Kauf, Tausch, Schenkungen, Pfändun-
gen , und alle möglichen Acte, die der Verfasser in den Ar-
chiven auftreiben konnte, und deren Auswahl mit großer
Sorgfalt gemacht worden ist.
Ja es war ihm möglich, ein bisher nur sehr verunstaltet
gedrucktes Originaldiplom vom Jahre 744 stch zu verschaffen.

Das hier mitgetheilte Capitel enthält die Beschreibung
der Chatelanie von Brügge, das Freie genannt, jedoch
ohne den Codex diplomaticus.
Die Chatelanie von Brügge, genannt das Land
' van den Vryen.
§. 1. Quellen und Literatur der Geschichte dieses
Theiles von Flandern.
Unter allen Chatelanieen Flanderns zeichnet stch die von
Brügge durch ihren Umfang und Reichthum/ ihre Eigen-
thümlichkeiten und Rechtsalterthümer am meisten aus. Schon
3) Es stammt aus der Abtei von St. Bertin.

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