Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

Ueber die neuesten Strafgesetz-Entwürfe in Baiern. 307
angesehen wissen will, z. B. Raubmord. Bei dieser Unter-
scheidung bedarf es dann gar nicht der Begriffe/ idealer/ rea-
ler Concurs u. s. w. auch nicht des ganzen Art. 113.
b) Sind wirklich mehrere Delicte da/ so halten wir nur
den von den Römern so laut ausgesprochenen Grundsatz für
wahr/ daß alle neben einander gestraft werden müssen / und
nur / wenn dieses nach der Natur des Concurses der Stra-
fen nicht möglich ist (inkompatible Strafen)/ ist durch einen
entsprechenden Zusatz zur schwersten Strafe zu helfen/ worin
man sich dann der richterlichen Einsicht überlassen muß.
Darnach würden wir den Art. 112. umändcrtt/ welchen wir
in seiner gegenwärtigen Richtung nicht nur für ungerecht/
sondern auch für sehr gefährlich halten/ indem in ihm die
Menschen den natürlichsten Reiz zu mehreren Verbrechen fin-
den müssen.
§. 16.
VII. Von Erlöschung der Strafarbeit.
Dieses Capitel ist schon durch den Entwurf deS JahreS
1827. bedeutend hinsichtlich jener Punkte verbessert worden/
wo civilistische Grundsätze mit in Betracht kommen. So
z. B. hinsichtlich der Aufhebung einer Geldstrafe durch den
Tod des Angeschuldigten/ wo man sehr liberal den Ueber-
gang auf die Erben nur annahm/ wenn beim Leben deS
Ängeschuldigren noch eine rechtskräftige Sentenz vorlag
(die Römer waren hier bekanntlich schon mit der Eröffnung
deö Prozesses und bei den alten delictis publicis mit der
Verurtheilung in der. ersten Instanz zufrieden) —> ferner
hinsichtlich der Zeitcomputation bei der Verjährung/ wo wir
jedoch statt der Berechnung a momento lieber die a die
wählen und so setzen würden: Die Verjährung wird berech-
net von dem Tage der begangenen That als dem ersten bis
zum gänzlichen Abläufe des hiernach von selbst sich ergeben-
den letzten Tages des gesetzlich bestimmten Zeitraums. An-
genommen nämlich / es -gelte einem zweijährigen Zeiträume/
und die That wäre geschehen am 1. Januar Abends um 9
Uhr 1831/ so ist die Handlung verjährt am 31. Decbr. 1832/
wenn dieser Tag ganz herumgelaufen ist. Dasselbe ist wohl
auch nach unserm Gesetze die Meinung / denn hiernach ist
der 1. Januar 1833 der letzte Tag, weil a momento in

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