Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

306 Ueber die neuesten Strafgesetz-Entwürfe in Baiern.
nicht schärfen/ der König eben so wenig. Also reducirt sich
Alles hier darauf/ daß die Sache nach dem Standpunkte
des Art. 107. Berücksichtigung verdient/ und in diesem Art.
ist in der That schon des Rückfalles gedacht/ nur mit dem
Unterschiede des »neig ent lichen und eigentlichen Rück-
falles/ der allerdings theoretisch gemacht werden kann/ über
dessen praktische Bedeutung wir aber s o denken: Hat der
Richter ein maximum und minimum der Strafe / so ist der
Umstand/ daß der Angeschuldigte überhaupt schon einmal
wegen eines Vergehens gestraft ist/ für ihn von Einfluß
(uneigentlicher Rückfall Art. 107. Nr. 9.), natürlich wird
er dann den Umstand/ daß der Angeschuldigte ein Verbre-
chen derselben Gattung wieder begangen hat (eigentli-
cher Rückfall) / besonders in Anschlag bringen. Ist aber
eine absolut bestimmte Strafe da,, so würden wir im All-
gemeinen nicht für räthlich finden / daß des Rückfalls we-
gen eine besondere Straffolge stattfinde, denn hier würde in
der That eine Handlung doppelt gestraft/ und der Entwurf
hat mir Recht dem Richter nicht einmal erlaubt , der Strafe
einen schärfenden Zusatz zu geben. Indeß mag im besonde-
ren Theile bei einzelnen Verbrechen des Rückfalles durch eine
eigene Strafdisposition/ wo es nach der Natur des Verbre-
chens nöthig seyn sollte / gedacht werden. Auf diese Werse
würde dann die ganze Lehre vom Rückfälle mit dem Unter-
schiede in eigentlichen und uneigentlichen aus dem allgemei-
nen Theile verschwinden / und , wo im besonderen Theile es
nöthig ist, der eigentliche Rückfall wegen seiner speciellen
Richtung genau genug bestimmt werden können. Es bleibt
sonach allein die Lehre von der Concurrenz übrig. Sehr
richtig ist hier vor Allem der Natur des fortgesetzten
Verbrechens gedacht, und mit Recht gehört dieser Punkt in
den Art. 107. wo er in der That auch sub Nr. 1. schon steht.
Weiter aber kann hier so wenig wie beim Rückfall von einer
Erschwerung die Rede seyn. Bei der eigentlichen Concurrenz
endlich ist zunächst -
a) Darauf zu achten/ ob wirklich mehrere Delicte vor-
handen sind/ oder ob das Gesetz die mehreren ftrafrechtswi-
drigen Absichten oder Handlungen/ letztere blos deshalb/ weil
die eine nur Mittel für die andere ist/ nur als ein Verbrechen

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