Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

lieber die neuesten Strafgesetz-Entwürfe in Vätern. 305
1) Nicht gut/ daß die ganze eigentliche Mitigation auf
den Gnadenweg gebracht ist/ obgleich die praktische Seite
nicht so hart hervortreten wird/ weil die meisten Strafgesetze
relativ unbestimmte/ und die Grenzen des maximi und mi-
nimi weit Zenug stnd.
2) Es hätte auf jeden Fall das Verhättniß der Gründe
des Art. 108. zu jenen des Art. 107. besser schon in'dem Sy-
steme des Entwurfes selbst angedeuiet werden sollen; denn
wer nicht der Geschichte der Gesetzgebungsversuche seit hem
Jahre 1813 folgt / wird schwerlich einsehen/ welchen Zweck
die im Art. 108. ausgestellten Milderungsgründe haben. Da-
bei hätte aber auch noch
3) Angedeutet werden solle»/ wenigstens in den Motive»/
daß schon unter dem Standpunkte der Zurechnung von
der Zumessung die Rede war/ und daselbst Milderungs-
gründe aufgestellt sind/ die aber eine ganz andere Wir-
kung haben/ als die des Art. 110./ indem nämlich bei jenen
allein die richterliche Thätigkeit waltet. Das Wort Zu-
rechnung nämlich in seiner eigentlichen Bedeutung umfaßt
bloS die Frage: ob eine Schuld da fey? und nicht zu-
gleich/ wie groß die Schuld fey? und wäre auch iu
praktischer Hinsicht gegen die Verbindung verschiedener Fra-
gen zu einer Antwort ob connexitatem causae Nichts
zu erinnern/ so darf doch die Reinheit der Sprachtechnik nicht
verloren gehen/ weil sie das beste Hilfsmittel für die richtige
Einsicht der Dinge selbst ist. Indem wir die praktischen Vor-
züge dieses Entwurfes nicht verkennen/ halte man uns nicht
für unpraktisch und pedantisch/ wenn wir an Worte und
deren wissenschaftliche Technik erinnern:
Im Ganzen — haltet euch an Worte/
Dann geht ihr durch die sichere Pforte
Zum Tempel der Gewißheit ein.
§. 15.
Nach demjenigen / was wir im vorigen §. ausgefuhrt ha-
ben/ ist es auf den ersten Blick Nicht möglich/ den besonderen
Milderungsgründen gegenüber besondere Erschwerungsgründe
zu denken. Ist nämlich die' Strafe eine absolut bestimmte/
so ist die Erschwerung unausführbar/ denn der Richter darf

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