Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

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II. lieber das Recht des besseren Besitzes.
reines Obligationenverhättniß.) Gegen dritte aber ist der
unvollständige Besitzer nur dann der bessere, wenn derjenige,
auf dessen Namen er besitzt, dieses von sich dem dritten ge-
genüber sagen kann. §. 171.
Der vollständige Besitzer endlich ist ein besserer, wenn
er ein redlicher ist, dem unredlichen gegenüber, und braucht
blos dem Eigenrhümer zu weichen. Von dem Verhältnisse
zweier redlicher Besitzer ist Nichts gesagt: das Landrecht ist
säst immer in den feineren Punkten des römischen RechtS
taub geblieben, so z. B. in der Lehre von der Bestellung
des Eigenthums durch Tradition ist auch nirgends mit einer
Sylbe von dem Verhältnisse der causa praecedens zur tra-
ditio, z. B. darüber, wenn ein Irrthum in der causa selbst
stattfindet, oder wenn das Geschäft durch einen dolus ungültig
wird, und in beiden Fallen die Frage entsteht, ob dennoch
Eigenthum übergegangen ist, die Rede.
So wird denn hier wieder bewährt, wie die civilistische
Bildung ihr ewiges Fundament im römischen Rechte haben
wird. 8)

8) Noch verdient hier kurz angedeutet zu werden, das das Land-
recht den römischen Unterschied zwischen dem Rechte des Eigen-
thums und dem Rechte de§ besseren Besitzers im Beweise nicht
kennt, sondern bei der Klage auf Herausgabe einer Sache im Allge-
meinen nicht mehr fordert, als den Beweis des besseren Be-
sitzes. Demungeachtet muß man annebmen, daß , wenn Jemand
sich zugleich in das jus auctoris gründen, und seinen Vormann
als den rechten erweisen wollte, oder für sich die Verjährung
anführen könnte, die der andere nicht hat, ihm der Sieg des
Eigentbumö nach allgemeinen Grundsätzen, und nach dem,
was oben sub y gesagt ist, nicht abgesprochen werden kann.

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