Bemerkungen über die Principien des Criminalprozeffes. 201
inquisitionem, und der Untersuchungsrichter hat natürlich
ebenfalls die Inquisition zu promoviren/ nur mit genauer
Abwägung der die richterliche Würde sichernden Grundsätze.
Daß aber neben dem Untersuchungsrichter ein Staatsanwalt
sey, hat darin seinen großen Werth, daß der Untersuchungs-
richter den Inquisitionseifer mäßigen und im Zweifel die
Anträge des Staatsanwalts abwarten wird. Differenzen
zwischen beiden können leicht dadurch ausgeglichen werden/
daß entweder an das Collegium/ dessen Mitglied der Unter-
suchungsrichter ist/ oder an das höhere Collegium Bericht
erstattet wird. Der Procurator soll auch niemals die Rich-
tung vergessen/ daß er Recht durch daS Gericht sucht/ sich
aber durch Worte und Thaten nicht selbst Recht zu nehmen
hat. Die Instruction deS Staatsanwalts wird ein neues
Capitel in einer Criminalordnung bilden. Der Untersuchungs-
richter sey überall eine durch Kenntnisse und Charakter aus-
gezeichnete Person / denn nicht die Formen sind es/ die die
Freiheit und Gerechtigkeit garantiren/ sondern der Werth
des Mannes/ welcher handelt. Im Ganzen wird man die
Grundsätze des Untersuchungsprozesses beibehalten können;
namentlich auch über Verhaftung/ wobei wir jedoch noch
viel bestimmtere Regeln wünschen / und zur Milde in jeder
Hinsicht rathen/ auch die Entlassung gegen Caution Vor-
schlägen: ferner über General- und Specialuntersuchung/
deren Unterscheidung wir nicht aufgeben würde»/ so wenig/
wie im Civilprozeß die Rothwendigkeit des BeweisinterlocutS/
weil ein Haltpunkt in dem prozessualischen Untersuchungs-
drama!/ wobei eine umfassende Refiexion des Richters über
den muthmaßlichen Ausgang der Dinge eintritt/ sehr nützlich
ist. Auch halten wir überall an dem Hauptprincipe / von
dem bestehenden Recht nur dasjenige aufzugeben/ was alS
Mißbrauch anzusehen ist/ und dasjenige neu einzuführen/
wofür ein reeller Gewinn und nicht blos die Laune und Lust
Einzelner oder der schwankende Zeitgeist und Partheigeist
entscheidet.
Nunmehr aber