Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

12 Ueber das General - und Specialpfandrecht der Römer und über
entgegen steht; aber über das Vermögenspfandrecht ist nun noch
Einiges anzuführen. Bekannt ist die justinianische Präsumtion,
die alle künftig, d. i. nach der Verpfändung erworbenen Sachen
ohne besondere Bestimmung darüber dem Vermögenspfand-
rechte unterwirft, und also eben sowohl die erkauften 22)
und erlauschten Sachen, als die lucrativ erworbenen. Nur
darüber ist also Zweifel, wie es mit den aus dem Vermögen
hinausgehenden Sachen zu halten ist, und ob die pignoris
causa daran forthaftet oder untergeht. Bei solchen Fragen
zeigt sich ganz besonders, wie man in den Sprachgebrauch
und in die Denkungsweise eines Volkes eindringen muß, um
daraus, als aus seinem freien Willen, der besten Quelle des
Rechts, den passenden Rechtösatz selbst abzuleiten. Hierbei
ist ein bekanntes Werk von bcfonderm Gebrauche, des Bar-
nabas Brissonius, 8 Bücher, de formulis et solemnibus populi
romani verbis, wo auch der gewöhnliche Sprachgebrauch bei
Verpfändungen im siebenten Buche angeführt ist. Der be-
stimmteste und sicherste Ausdruck war wohl der, welcher in
der!. 15. §. 1. v. 2v, 1. vorkömmt:
Ut specialiter rebus hypothecae nomine datis, cetera
etiam bona debitoris tenerentur, quae tunc habebat et quae
postea adquisiiset, perinde atque si specialiter haeres fuissent
obligatae.
Nach dieser Formel ist kein Zweifel, daß alle einzelnen
gegenwärtigen und zukünftigen Stücke des Vermögens dem
Pfandnexus so unterworfen sind, daß jeder possessor die
pignoris causa anerkennen MUß. Unter dieser Voraussetzung
und Annahme des Willens der Partheien erklären sich dann
leicht auch eine Menge von Stellen, z. B. die
1. 2. Cod. de pignor.
quamvis constet specialiter quaedam et universa bona genera-
liter adversarium tuum pignori accepisse, et aequale jus in
omnibus habere ...
22) Daß mit verpfändetem Gelde eine Sache erkauft ist, macht
die letztere bekanntlich nicht zur verpfändeten Sache, l. 7.
§. 1. !. f. 0. 20. 4.

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