Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

die Specialität der Pfandrechte in den neuen Gesetzgebungen. 11
ß') Daß die römischen Juristen bei der Verpfändung einer
Heerde erklärt haben, wie die physische Veränderung der
capita, d. i. die Veränderung derselben auf dem Wege der
Geburt und des Todes natürlichen Einfluß auf das Pfand-
recht habe. Die Nachzucht in der Heerde ist dem Pfandrechte
unterworfen, durch den Tod der einzelnen Stücke aber wird
das Pfandrecht natürlich geschwächt, und auf diesem doppel-
ten Wege kann es kommen, daß ein Pfandrecht an einem
totus grex renovatus besteht.
1. 13. pr. I). 20, 1.
Aber es versteht sich, daß die aus der Heerde verkauften
Stücke dem Pfandrechte unterworfen bleiben, da das Geld
nicht an die Stelle der Sache tritt. Die gekauften Stücke
sind auch keine natürlichen Aecesstonen, und daher dem Pfand-
rechte nur unterworfen, wenn der ausdrückliche Wille der
Partheien darauf giug, und zwar nach der Natur der res
luturae erst von der Zeit der geschehenen Erwerbung, soferne
eine Collision von Rechten diese besondere Betrachtung nöthig
macht. Aber auch von den Grundsätzen über eine verpfändete
grex ist kein weiterer Schluß zu machen, und am wenigsten
haben diejenigen Recht, welche eine Identität der Grundsätze
bei der Verpfändung einer taberna und einer grex finden,
und sofort auf andere universitates schließen wollten.
Nichts ist auch natürlicher, als daß die römischen Juristen
bei diesen aus der Natur der Sache hervorgeheuden Prä-
sumtionen stehen blieben, und nicht einmal in Beziehung auf
das Vermögenspfandrecht Präsumtionen annahmen. Denn
nur bei den, dem juristischen Verkehre im beständigen Wechsel
der species zu jenem Zwecke unterworfenen, Gesammtheiten
muß nothwendig der juristische Blick auf das Einzelne ver-
schwinden, und bei der universitas lebender Körper muß
Lebensanfang und Ende seinen natürlichen Einfluß auf die
Rechte der universitas in der Frage der einzelnen capita
haben. Diese Ansicht bedarf hinsichtlich der andern Gesammt-
heiten, daS Vermögen eines Lebenden ausgenommen, keines
weiteren Beweises, weil keine Stelle im corxus juris uns

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