Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

Mannichsaltiges. 121
«ns gerichtet, auf welche eine gedrängte Replick hier folgt.
Alles gegen uns Vorgebrachte geht darauf zurück:
1) Das Gegentheil unserer Ansicht siehe in 1.1. D. quor.
bonor. UN- in den bekannten zwei Rescripten 1.4. C0d. 7, 34.
I. 7. eod. 3,31.
2) Der Grund, welchen die Kaiser Dioclet. und Maxim.,
von welchen beide Rescripte herrühren, für ihre Entscheidung
angegeben haben, (gerade das Wesentliche und Entscheidende
in einem Rescript) beruhe auf einer unjuriftischen und un-
geschickten Vorstellung, und müsse daher nicht beachtet werden,
weshalb Hr. vr. Arndts sich die Freiheit genommen har,
diese Stelle aus seinem Texte herauszulassen, und damit dem
einäugigen Monstrum das Auge auözuftoßen.
Zu 1) bemerken wir nur, daß die Pandectenstelle schon
von Savtgny und Unterholzner (siehe des letzter« Verjährungs-
lehre I. Bd. S. 326 in der Rote) erklärt ist, und hiernach
sich auf das 86. wegen der usucapio lucrativa bezieht —
ferner daß doch nicht so leichthin die Abweichung von der
allgemeinen Wirkung der Ersitzung auf ein Paar armselige
Rescripte gegründet werden sollte. Ging sogar die usucapio
lucrativa gegen den wahren Erben, und wenn der Besitzer
der Erbschaftssachen Eigenthümer durch die Verjährung ge-
worden ist, worum soll er ohne Restitution, welche der
einzige Weg der römischen RechtSbildung wäre, es nicht
gegen den wahren Erben geworden seyn? Wenn Herr
vr. Arndts von vorne hinein uns tadelt, daß wir nicht die
usucapio bonae fidei und die lucrativa als aus einem Ge-
danken entsprungen angenommen hätten, wie hat gerade er
das Recht, quoad verum heredem eine Verschiedenheit zu
statuiren ?
Zu 2) sagen die Kaiser auf das bestimmteste, warum der
hereditati« petitio die praescriptio longi temporis nicht entgegen-
gesetzt werden könne, weil jene Klage keine reine vindicati»
und petitio specialis sey, sondern eine mixta personalis actio,
welches sichtbar nichts anders ausdrücken soll, alS was die
Pandectenjuristen über das Verhältniß der actio communi

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