Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

8.2. Ueber tertio quoque die

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Marmichfaltiges.
der per universitatem successio geführt hat. Der Wechsel
in den Theilen dieser universitates ist manchmal höchst frei,
so daß daS gelößte Geld an die Stelle der Sache tritt, was
bei einer tabema nie der Fall ist. Aber auch alle diese
Dinge müssen ganz im Einzelnen, d. i. bei den einzelnen
Arten solcher univ. bestimmt werden (hereditas, peculium,
dos), und es läßt sich hier Nichts generalisiren.

II.
ließet* tertio quoque die.
Man ist jetzt darüber allgemein einverstanden, daß daö
„tertio quoque die“ in dem Edikt über das Interdikt de
Alande legenda ') so erklärt werden müsse, wie schon Azo vor-
geschlagen hat, „je am dritten Tag," wo folglich das quoque
der ablativus von quisque ist 1 2). Wenn sonst eine fast ge-
meine Meinung dafür war, daß das „tertio quoque die“
auch noch am dritten Tage heiße, so ist das Unnatür-
liche dieser Ansicht hinreichend dargestellt. Aber noch verdient
überlegt zu werden, was das „je um den dritten Tag"
bedeute'). Wenn Thibaut glaubt, diese Bedeutung sey im
deutschen Sprachgebrauche so unzweifelhaft richtig, wie das
tertio quoque die im Lateinischen, so müssen wir ihm wider-
sprechen. In der reinen Uebersetzung heißt eS: an jedem
dritten Tage. Der Römer war durch seinen Kalender an
den Ausdruck „tertius dies“ so gewöhnt, daß darüber in
der consuetudo loquendi, auf welche die römischen Juristen

1) L. un. D. 43 28.
2) Thibaut in den Abhandlungen Nr. I. und im Archiv I- Bd.
S. 127 — auch Schweppe in seinem Magazin I- Heft
S. t42,
•->') Wir haben oben den Ausdruck gebraucht „je am dritten
Tag," Thibaut sagt „je um den dritten Tag."

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