Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

448 Beilage V. Savignp über Prozeßzinse»,
Erbschaft vermehren, also auch von ihrer aestimatio Zinsen
erhoben würden, was aus dem Standpunkte des Gesammt-
patrimonii und des 80. Juventiani kömmt, aber gerade wie-
der den directesten Gegenbeweis des Savigny'schen Satzes,
der seine Prozeßzinsen auf Geldforderungcn beschränkt, bildet,
indem ja hier alle Früchte co ipso in die Geldästimatio ver-
wandelt, und so nicht blos von Geld, sondern von allen
Sachen Zinsen als Früchte verlangt werden.
ad 5. Am wichtigsten erscheint uns dieser Punkt; er er-
scheint als eine Probe für die Wahrheit der Savigny'schen
oder unserer Behauptung — -darüber, ob es im Obligatio-
nenrechte Prozeßzinsen gibt, oder nicht.
Savignp S. 147. äußert sich so:
„Endlich ist unter denen, die überhaupt Prozeßzinsen zu-
lassen, die Frage streitig geworden, ob dieselben blos bei
liquiden oder auch bei illiquiden eingeklagten Geldsumme»
anzuwenden scyen. Soll die Sache irgend einen practi-
schen Werth haben, so darf ein solcher Unterschied nicht
gemacht werden. Damit geschieht dem Beklagten kein Un-
recht, weil ja diese ganze Zinszahlung auf der Voraus-
setzung beruht, daß das Geld überhaupt nicht müßig aufbe-
wahrt, sondern stets in irgend einer Form zu einem Er-
trag benutzt wird. Wollte man aber jenen Unterschied zu-
lassen, so würde es niemals dem Beklagten schwer fallen,
unabhängig von der Bestreitung des Anspruchs selbst in
die Höhe desselben irgend einen Zweifel zu bringen, und
dadurch das ganze Princip der Prozeßzinsen in der An-
wendung zu vereiteln.
Wir glauben, Savigny habe sich hier selbst das Urtheil
gesprochen: denn
a) wo ist es möglich, irgend Jemanden zu befehlen, daß
er sein Geld überhaupt nicht müßig aufbewahre, sondern stets
jn irgend einer Form zu einem Ertrag benütze? Vorschreiben
kann man es nur demjenigen, welcher fremdes Geld, das
heißt, ohne Rechtsgrund und ohne Retentionsrecht, d. h. ohne
juristischen und factischen Grund des für sich Behaltens, dem
berechtigten Besitzer dolose oder culpose verweigert, so daß
es auch hier wieder ankömmt, auf die allgemeinen Grund-

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