Beilage V Savtgny über Prozeßzinsen 447
könne, gesteht Savigny selbst ein, denn er gibt zu, daß die
römischen Juristen das Gegentheil sagen; die Zinsen sind keine
Accession der Natur, sondern die Wirkungen eines Rechtsge-
schäfts ; nur wo ein auf Zinsen berechnetes besonderes Rechts-
geschäft sich findet, können Zinsen verlangt werden. Diel. 121.
D. de V. S. ist hicfür zu klar;
Usura pecuniae, quam percipimus, in fructu non est,
quia non ex ipso corpore sed ex alia causa est id est
nova obligatio.
Was in der I. 34 D. 22. 1. steht, geht auf die usurae
als percipirte oder vernachläßigte Früchte, und nicht wei-
ter , also auf die Legate und Fideicommisse, wenn der Erbe
die Zinsen für das Legats - und Fideicommiß - Capital einge-
zogen hat, ferner ans den tutor und die bonae fidei obli-
gationes und andere obventiones, wo solche Vernachläßig-
ungen der Früchte, daö ist eben der Verzug, stattgefunden haben.
Also dem römischen Rechte ist das Savigny'sche Prin-
cip zuwider: aber der industriellen Philosophie un-
serer Tage über Geldgeschäfte convcnirt es. Es wäre un-
nöthig, darüber weiter zu sprechen.
ad 2. Daß bei jenen Klagen, wo Verzugszinsen nicht
stattfinden, auch keine Prozeßzinsen eintreten, folgt nicht nur
schon aus der Widerlegung ad 1, sondern steht zu klar ge-
schrieben in unseren Rechtsquellen, die bei strengen Klagen g a r
keine Zinsen zulasten, und es ist ganz gleichgültig, ob die-
ses aus der strengen Klage oder aus der certi condictio folge,
denn es ist bekannt, daß die incerti condictio erst später
entstanden, und eine Ausdehnung war. Aber zugeben können
wir dem Herrn v. Savigny, daß im justinianischen Rechte
die Beibehaltung der alten Folgen aus den strengen Klagen,
namentlich bei der condictio indebiti ein Unsinn oder eine Jn-
eonseqnenz war.
ad 3. und 4. Der erste Satz ist nichts als eine Conse-
quenz von den ad 1. und 2. widerlegten Sätzen: der andere
Satz aber ist in Beziehung auf die Erklärung des römischen
Rechts willkürlich angenommen; es gibt dafür nicht eine Stelle,
sondern es ist nur bei der Erbrechtsklage gesagt, daß, wenn
der Beklagte vor der Klage Früchte gezogen habe, diese die