Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

446 Beilage V, Savigny über Prozeßzinsen.
theils ausgeführt, warum die Legatare und Fideicommissare
Prozeßzinsen für ihre Geldforderungen verlangen, ebenso, wa-
rum bei der vindicatio oder actio specialis, die nicht auf die
Sache selbst, sondern auf die aestimatio in Geld angestellt
wird, auf Prozeßzinsen geklagt wird, was ebenso im vorigen
§> schon mit seinen historischen Gründen entwickelt wurde. Es
ble.iben uns also nur noch übrig die Klagen aus den Obliga-
tionen. Hier sagt v. Savigny selbst, daß in den Quellen
Nichts hierüber stehe 6): allein man müsse Prozeßzinsen den-
noch annehmen:
1) wegen der sich von selbst verstehenden Richtung, daß
Geld nur durch Zinsen benützt werden könne, und Alles im
Leben einen Nutzwerth haben müsse,
2) daß da, wo im römischen Rechte Verzugszinsen nicht
gefordert werden können, wie bei den strengen Klagen, eben
nichts übrig bleibe, wie Prozeßzinsen,
3) daß die Verzugszinsen mit den aus dem Interesse ge-
bildeten Entschädigungszinsen und mit den Prozeßzinsen die
drei Arten des allgemeinen Rechtssatzes über Zinsen seyen,
4) daß aber die Prozeßzinsen nur auf Geldforderungen
und nicht weiter gingen.
5) daß in dieser Richtung Prozeßzinsen auch da gefordert
werden können, wo wegen der Zlliquidität des Anspruches oder
des Rechts zur Retention Verzugszinsen nicht zu fordern seyen:
und da hiernach Savigny's Meinung ebenso umsichtig,
wie conjequent ist, so wiederlegt er eben dadurch alle ganz
oder th eil weise entgegenstehenden Meinungen in §♦ 270.
ad i. Daß dieser Satz nur philosophisch bewiesen werden

6) VI. S. 156 Er drückt sich so aus: hier werden die Prozeßzinsen
zufällig (warum?) gar nicht erwähnt (Zetzt aber kommen die
Gründe.) Bei den freien Klagen nämlich wurden die Prozeßzin-
sen oft durch die vorhergehende inora absorbirt, und konnten also
nur in solchen Fällen zur Anwendung kommen, worin die inora
zufällig (wie so?) fehlte. (Und wo steht dieses?) Beiden
strengen Klagen aber waren die Prozeßzinsen gerade für die wich-
tigste Art derselben die certi condictio ausgeschlossen und daher
auf den engern Kreis der übrigen Condictionen beschränkt (Wo
steht dieses?J

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer