Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

442 Anlage V. Savignp über Prozeßzinscii.
aushelfen, und überall bei der Zinsfoderung eine civilistische
obligatio erzeugen. Die Dogmcngeschichtc von den Glossato-
ren an bis auf Savignp hat die gedachte allgemeine Rechts-
regel und die Eräqnation der Früchte und Zinsen nie gekannt,
und cs ist auch an und für sich unnatürlich, sie anzunehmen.
Gewiß weis Jeder, daß ein Baum seine Früchte trägt: aber
sehr unsicher ist cs, das Geld unter allen Verhältnissen auf
Zinsen anzulcgen, und die Zinsenanlagc selbst ist höchst verschie-
den, bald eine natürliche, z. B. durch das baäre Gelddarle-
hen, bald eine künstliche, durch Wechsclabrcchnung und Wech-
selreiterei. So falsch der römische Begriff von kruetns indu-
striales für die wahren Früchte ist, indem die Industrie allein
nie Früchte erzeugen kann, so sehr mußte man ihn auf die Zin-
sen anwenden, die nur durch die industria juridica et oeco-
nomica erzeugt werden.
Aber in der That ist die Savigny'sche Lehre nicht aus
diesem Princip der Eräquation der Früchte und Zinsen her-
vorgegangcn, sondern der Begriff „Prozeßzinsen" ist auf eine
andere Art entstanden. Die mora erzeugt zweierlei Folgen —
einmal die sogenannte perpetuatio obligationis, wornach der
Schuldner sich auf das periculum nicht berufen kann, wenn
er nicht beweist, daß es auch den Gläubiger unfehlbar und
unabwendbar getroffen hätte, ferner, wornach er den Ersatz
der in natura nicht mehr zu leistenden obligatio von dem Au-
genblicke der inora in billiger Abschätzung gewähren muß —
das audremal, daß auch das weitere Interesse zu leisten ist,
welches natürlich davon abhängt, wenn die Hauptleistung selbst
erfolgt. Dieses Interesse wird gewöhnlich in eine Zinsenleist-
ung aufgelöst. Es kann nur anfangen, wenn der Schuldner
hätte zahlen sollen: Und ist hier nichts vertragsmäßig geordnet,
so muß der Schuldner wohl nicht im Augenblicke der Interpella-
tion aber doch sobald wie möglich erfüllen. Der Gläubiger
muß also ein zur Erfüllung hinreichendes Intervallum gestatten,
dieses aber ist sehr zufällig, und daher haben unsere Richter
so gerne angenommen: diese Zinsen des Interesses würden
immer von der Zeit der angestellten Klage datirt *). Es sind

2) Meine Zeitschrift III. Bd. S. 25.

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