Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

26. v. Savigny über Prozeßzinsen

Beilage v.
von 2 a vigny über Prozeßzinsen.

8. i.
W^it besonderer Liebe hat v. Savigny im VI. Bande sei-
nes Systems die Lehre von den sogen. Prozeßzinscn behandelt.
Er versteht darunter keine Verzugs - oder auf einem besonderen
rechtlichen Fundamente beruhenden Entschädigungszinsen, son-
dern er nimmt an, daß bei Geldfoderuugen der verurtheilte
Beklagte immer von der Litis-Contestation und setzt von der
Citation — ohne alle Untersuchung seiner concreten Schuld —
Zinsen und zwar deshalb bezahlen müsse, weil er es zu einer
rechtlichen Entscheidung kommen lasse.
Bis hieher war die gemeinere Ansicht die, daß alle Zin-
sen sowohl bei Geld- als anderen nutzbaren Sachen, d. h.
sedes solche gckckitnmsntum eine besondere juristische Begrün-
dung haben müsse, neben dem allgemeinen Umstande, daß die
Federung der Quantität nicht blos einen Sach- sondern auch
darneben noch einen Gebrauchswerth darbiete. Geldfoderungen
hat das R. N. als besonders begünstigt nicht hervorgehoben.
Da war es nun möglich, daß der Beklagte-durch den Prozeß
aber nur unter gewissen Umständen in den Verzug gesetzt
wurde, namentlich wenn die Mahnung früher nicht erfolgt
war, oder es an dem Beweise darüber fehlte. Von solchen
Zinsen sprachen bishieher die Juristen, wenn sie an Prozeß-
zinsen dachten, aber die Savigny'sche Ansicht ist eine durch-
aus andere, und nur verständig, wenn man den ganzen Zu-
sammenhang seiner Rechts-Entwickelung vor sich hat.
Roßhirt, Zeitschrift Bd. VI. Heft 3. 29

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