Beilage III. Neueres Recht.
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Wenn daher auch Donellus wie überall verschmähend
die Literatur seiner Zeit und der Vorzeit nur auf den Ruinen
der römischen Rechtsweisheit sich bewegt, so kann er doch nicht
umhin, Gründe anzugeben, die von ihm construirt und ganz
unrichtig sind, weil er sie nicht klar genug in den Aeus-
serungen der römischen Juristen selbst findet.
Solche fand er z. B. wirklich bei der Frage, ob gegen den
Singularsucessor die exc. rei jud. gelte, er sagt: Nein, wenn
die Sache früher verkauft war, ehe der Streit entschieden ist:
successit enim ille quidem in fundum, at non in lo-
cum victi, proinde nec in exceptionem, quae nondum
adversus auctorem erat constituta.
Man sieht an diesem Schriftsteller, der am Geiste des
römischen Rechtes hängt, daß er selbst in den Dingen, welche
mehr prozessualisch sind, wie schon der Herausgeber Scipio
Gentilis in der Vorrede erklärte, wenig sich an den neueren
Prozeß, und an die Schriftsteller hielt, die aus dem letzteren
oder practischen Standpunkte, der durchaus hier wesentlich ist,
ihre Entscheidungen machten.
Im Uebrigen ist die Darstellung des Donellus über
die exceptio rei judicatae so nett, systematisch, klar, und so
in der Kenntniß der römischen Pandeetenstellen geschrieben,
daß sie zu den geistreichsten Arbeiten des Verfassers gehört.
Selbst die neuesten Schriftsteller in Deutschland haben sich des-
halb an diese Manier gehalten, mit dem gleichen Resultate, wor-
nach sie ein System mit philologischer Grundlage aufgerichtet
haben, aber vielfach von der wirklichen oder practischen Juris-
prudenz abgekommen sind.
§. 4.
Von den prozessualischen Schriftstellern im allgemeinen.
Dadurch, daß sich der Prozeß zu einer selbstständigen Wis-
senschaft bildete, und sich von dem Civilrechte trennte, entstand
mancher Nachtheil.
1) Es gab Punkte die dadurch ganz vernachlässigt wurden:
so sagt schon P u ch ta 4), daß diejenigen Lehren, welche auf
der Grenze zwischen beiden Docirine» liegen, wozu gerade
4) Rhein. Museum Zahrg. II. S. 255. f.