Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Beilage III. Neueres Recht.

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Da man in diesen Beziehungen vielfach sich irren kann,
so dürfte es gut seyn, auch- von den Irrungen der neueste»
Zeit zu sprechen.
8- 2.
Von der Erweiterung unserer Wissenschaft durch
philologische Ansichten.
Die Philologie gestaltet Nichts Neue im Leben, aber man-
ches Neue in der Wissenschaft. Die Wissenschaft hat keinen
Anfang und kein Ende. Die Philologie Hilst uns dem An-
fänge näher zn kommen, eine ächte Philosophie dem Ende.
Wir haben in der neuesten Zeit viel durch die Philologie ge-
lernt, aber dabei das Erbeutete gleich falsch angewendet: das
Buch unseres Keller ist praktisch geworden bei practischen
Pandectisten und schon der Meister unserer Zeit hat gezeigt,
daß dieses die erste Sünde gegen den heiligen Geist ist *).
aber auch er hat sich nicht ganz frei gemacht, obgleich er ge-
rade dadurch und auch durch sein berühmtes Werk das Feuer
angezündet hat zum juristischen Studium des Mittelalters.
Auch ihm dürfen wir nicht folgen, weil er den Kern des Mit-
telalters nicht benützt. Keineswegs hat er die beiden Wissen-
schaften , die durch die Begriffsbildung der neuen Zeit die
practischen Nichtungspunkte oder Flügelmänner unserer Rechts-
anwendung geworden sind, den Prozeß und -das Straf-
recht in ihrer neuen Bedeutung erkannt, vielmehr die Ansicht
aufgestellt, daß noch immer der römische Prozeß gelte: während
es eben eine Frage unseres Lebens und dieser Beilage ist, zu zei-
gen, daß von dem modernen Prozeß das Meiste in der Er-
ledigung civilrechtlicher Streitigkeiten abhängt. Indem wir also
der Philologie die Bedeutung lassen für die Formen des römi-
schen Rechts und in der Erklärung des justinianischen oorpus
juris, und indem wir mit Dank anerkennen, was aus Gajus
und Keller folgt; müssen wir doch dabei bleiben, daß unser
Leben selbst dadurch nichts gewinne, vielmehr durch das Stu-
dium des letzteren halben Jahrhunderts nur eine et-
was verbesserte Einsicht in die Vergangenheit und mittelbar in
die Verhältnisse unseres Lebens erhalten wird. Soweit der Ge-
winn aus der juristischen Philologie.

3) Savigny VI. Bd. S. 281.

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