Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

24. Neueres Recht

Beilage in.
Neueres Recht.
$• 1
Einleitung.
^as neuere Recht erhielt seinen Stoff nicht unmittelbar aus
dem corpus juris civilis et canonici, sondern aus den Be-
dürfnissen der ihm vorgegangenen Zeit, d. i. des Mittelalters,
und aus eigenen Bedürfnissen.
Aber die Wisienschast gab sich natürlich dadurch nicht ge-
fangen , sondern strebte in ihrem Kreise auch den unmittelbaren
Stoff zu finden, besonders in der neuesten Zeit im corpus
juris civilis *). Dieser Stoff war freilich nur ein wissenschaft-
licher Stoff, allein er konnte gebraucht werden, um manchen
Jrrthum zu beseitigen, nicht aber um ein neues Recht für die
Nationen zu schaffen.
Die Bestrebung der sranz. Juristen philologisch historisch
das corpus jur. civ. zu behandeln war ganz gut: in der That
strebte so Cujacius — aber gefehlt war es, aus philologi-
schen Forschungen ein practisches System zu machen, dennoch
steht auch hier Donellus seiner ganzen Tendenz nach dem
Cujacius und anderen Philologen nach, denn seine Philoso-
phie erscheint nicht selten als Revolution gegen das bestehende

1) Aber das wissenschaftliche und das positive Recht find ver-
schieden und es ist eine moderne Täuschung, wenn man die gelehr-
ten Juristen zu Repräsentanten des Volkes im Rechte macht, und
dadurch über das Volksrecht ein wissenschaftliches Recht erhebt.
Das wissenschaftliche Recht führt zum subjectiven Rationalismus.
Ohne Objektivität aber besteht kein positives Recht. Auch die Phi-
lologie oder Alterthumskundc ersetzt das wirkliche Leben nicht. Die
subjective Philosophie mag sich über die Theologie erheben, aber
daraus wird keine pofitive Religion.
Roßhirt, Zeitschrift Bd. VI. Heft 3.

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