Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

354 Beilage II Mittelalterisches Recht.
der neueren Wissenschaft zu liefern *), sondern man muß Rück-
sicht nehmen auf die inneren Kräfte der Umbildung des Rechts
d. i. auf das Volksrecht, und auf die Concentration des-
selben im canonischen Rechte, sowie auf die localen Entwicke-
lungen in den italienischen Stadtrechten. Endlich muß man
fühlen können, wie in Frankreich und Deutschland das zuerst
in Italien wissenschaftliche erzogene Recht recipirt worden ist,
wo man sich wieder nicht auf einzelne oft unsichere Schriften,
wie vielmehr auf die Gewohnheiten der Völker einlasien muß.
In allen diesen Beziehungen ist zwar Vieles durch ältere
und neuere gelehrte Werke geschehen; aber noch Manches fehlt,
und bis die Wahrheit hier zu Tage kömmt, werden wir noch
manche Jrrthümer uns und unfern Kindern einprägen, beson-
ders in unserer zu einer subjektiven regellosen Abstraction so
geneigten Zeit.
Begreiflich ist es leicht, daß die Gelehrten so gern sich am
römischen Rechte festhalten, weil die Masse der Begriffe hier
in jeder Hinsicht concentrirt ist: allein sie selbst müssen be-
kennen, daß man vom römischen Recht nicht unmittelbar auf
das Reichsrecht hinüberspringen, also die Jahrhunderte vom
siebenten bis in das sechzehnte unbeachtet lassen kann. Man
sehe die nun folgende Darstellung nur als einen Versuch an,
die Elemente anzugeben, aus welchem geschöpft werden muß,
indem die neueste Zeit gerade daran nicht mehr gedacht hat 1 2).
8. 2.
Blick auf die Geschichte Italiens.
Man muß hier zwei Zeitalter unterscheiden:
1) die Zeit vor dem zwölften Jahrhundert,

1) Die letzte zwar fleißige aber ungenügende Arbeit hat in unserer
Lehre Buchka geliefert.
2) Die neueste Zeit hat einen anderen Typus: sie sammelt sich histo-
rische Kenntnisse, um sie bei der philosophischen Ansicht unserer
Gegenwart eolorirend zu gebrauchen, und darin sind sowohl die
Hegelianer wie unsere historische Schule gleich; ja in der That die
Philosophen und Historiker unserer Zeit sind im Grundprineipe ih-
rer Bestrebung nicht verschieden, klatner, quaestione de jure
criminum Romano praefatio Unsere Philosophen bilden nämlich
nur zwei Reihen: a) die skeptischen von Kant her, b) die gestal-
tenden der Neuzeit; aber beide negieren, namentlich die un-
mittelbare Vorwelt.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer