Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

'274 Zur Lehre von d. Wirkungen des Prozesses auf das materielle Recht.
b) das Verfahren deshalb zweiseitig, also wohl auch die
litis contestatio ,I).
„Innerhalb der Verhandlung hat das einzelne Vorbringen
der Partheien weder eine eigenthümliche Form, noch seine
fest bestimmte Stelle, sondern beides wird nur durch die
Sache selbst bedingt und von dem Richter ihr gemäß ge-
leitet (der Bericht des Symmachus abgedruckt bei Holl-
weg).
Wenn nun der Kläger auch per libellum klagen kann,
so muß er doch nochmals mündlich erscheinen, mündlich seine
Klage wiederholen, und wenn nun der Beklagte diesem Vor-
trag in der Weise wiederspricht, so hat der Prozeß (per nar-
rationem propositam et contradictionem objectam) seinen
Anfang genommen, und dies ist jetzt die litis contestatio.
Ihr Wesen ist also völlig verändert.
U. s. w.
Nun kömmt freilich eine unzusammenhängende Ansicht
Bethmann-Hollweg's:
„Jetzt geschieht sie, wie im Prozeß des jüngsten Reichs-
abschieds stillschweigend (?!), d. h. ist an den ersten Act
der Verhandlung selbst geknüpft."
Unbezweifelt ist es, daß man die litis contestatio des
justinianischen Rechts die controversia mota nannte. Ein
förmlicher Punkt, d. h. mit den alten Wirkungen der obli-
gatio condemnari oportere war sie nach unsrer Meinung
auch im justinianischen Rechte nicht mehr; doch mag dieses
zweifelhaft seyn und bleiben: auf unser Recht hat es, wie wir
ausführen werden, keine Bedeutung.
II. Was im justinianische» Rechte mündlich geschah, ging
im eanonischen Rechte in der Regel schriftlich vor sich. Der
Titel de libelli oblatione beweist, daß eine mündliche Wie-
derholung der Klage nicht nothwendig war.
Ostiensis, quod sit ejus effectus?
«libellus facit rem litigiosam secuta per executorem
denuntiatione;»
jedoch wurde vorausgesetzt, daß der Beklagte den Prozeß an-
Hj Anders im eanonischen Recht, wie wir unten sehen werden, und
daher kömmt der Unterschied der Litispendenz von der Litiseonte-
station, obgleich auch die letztre kein zweiseitiger Aet z» sepn braucht.

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