Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Zur Lehre von d. Wirkungen des Prozesses auf das materielle Recht. 273
Momente im Processe, wobei aber durchaus- nicht genau an-
gegeben ist, was von dem Einen und was von dem Andern
abhängt.
Diese Ansicht hat zuerst mit der Meinung Wächter's
und Savigny's das gemein, die litis contestatio des rö-
mischen und kanonischen Rechts sey dieselbe: doch gibt auch
wieder Wächter zu, aber ohne gehörige Bestimmung, die
Litispendenz oder Litigiosität sey etwas anderes.
Was uns betrifft, so wollen wir zwei Sätze aufstellen:
1) die römische litiscontestatio mit der Folge der obli-
gatio condemnari oportere habe gar keine Bedeutung
unter uns, weil es sich jetzt blos um die Untersuchung des
ursprünglichen materiellen Rechts handelt:
2) die litis contestatio des eanonischen und neueren Rechts
sey nichts anderes als die Erklärung der Gesinnung, in den
Prozeß treten zu wollen, welche an eine bestimmte Zeit ge-
bunden ist und daher wohl auch Litispendenz im allgemeine»
genannt werden kann, welche Litispendenz aber noch etwas
besonderes bedeutet, nicht in Beziehung des Verhältnisses der
Partheien, sondern in Beziehung auf die Competenz des Rich-
ters nach der eanonischen Lehre de loro competente, wodurch
das Gerichtsstadium die Coneurrenz begründet wird,0).

§. 7.
Fortsetzung.
I Es ist nicht zu läugnen, daß schon im justinianische»
Prozesse ein anderer Begriff der litis contestatio gegeben war.
Zu diesem Behufe führen wir allein dasjenige an, was uns
Bethmann-Hollweg lehrt:
„Nachdem die Sache durch die schriftliche Klage einge-
leitet ist, schreitet sie nun in einer Reihe mündlicher Ver-
handlungen oder Termine, in welchen beide Partheien oder
ihre Vertreter vor Gericht erscheinen, fort. . . ."
Daraus folgt
a) die Verhandlung war mündlich, und

KO Die Litispendenz des justinianischen Rechts wegen der Prozeßver-
jährung gehört nicht hieher: Iis pendet bezieht sich natürlich hier
ans die römische litis eonteslstio im jnstinianischen Rechte.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer