Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

272 Zur Lehre von d. Wirkungen des Prozesses auf das materielle Recht •
Umstande, daß die Romanisten unserer Zeit, welche ein ziem-
lich perfectes System vor sich haben, dem die Germanisten
nachstehen müssen, in ihrer Historie von den XII. Tafeln an
nicht weiter herabgehen, als bis auf Justinian: weßhalb
diese falsch historische Richtung, welche die unmittelbare deutsche
Vorgeschichte niederdrückt, aufgedcckt und die Rechtsgeschichte
durch das Mittelalter nachgewiesen werden muß. Der deutsche
Prozeß ist nur subsidiär im römischen Rechte begründet, denn
die germanischen Prozeß-Grundsatze selbst sind ganz andere als
diejenigen, die aus der Geschichte des römischen Rechts zu ent-
wickeln sind 8 9). Darüber ein paar allgemeine Betrachtungen:
Buchka hat die Hälfte seines zweiten Bandes mit der
dogmengeschichtlichen Darstellung und Entwickelung der Resul-
tate für das heutige gemeine Recht ansgefüllt, glaubt
1) es komme auch heutzutage noch Alles an auf die ob-
ligatio condemnari oportere, die man freilich vom zwölften
Jahrhunderte bis in das neunzehnte Jahrhundert nicht verstan-
den habe, und die man jetzt erst auf unser Recht anwen-
den müsse (§. 21.) Dabei geht er
2) ohne die Erregung irgend eines Zweifels von der An-
sicht aus, die litis contestatio unseres Rechts sey noch die
alte römische litis contestatio, die man später eine contro-
versia mota auch genannt habe: im übrigen
. 3) sey doch etwas im eanonischen Rechte geändert, da es
indireet den Anstoß zur Entwickelung des Begriffes der Litis-
pendenz gegeben, und darauf das Prineip der Prävention ge-
gründet babe (§. 19. ®).
Hiernach also wären
4) litis contestatio und Litispendenz zwei verschiedene

8) Man staunt, wenn man die Ansichten unsrer Prozessualisten zu-
nächst immer auf einzelne Stellen der Pandeeten begründet findet,
während das Pandeetenrecht eine ganz andere proeeffualische Ein-
richtung hatte.
9) Aber bald verwischt Buchka selbst diesen Gedanke» wiederz er
lehrt S. >25: die exceptio lUis pendentis fe» nur eine saettsche,
keine rechtliche Erscheinung!!! die Präventions - oder Präoeeupa-
tionStheorie für den Richter sey heutzutage vollständig überwunden,
es sey eine ausschließlich mittelalterische Idee, sich die Coneurrenz
der Gerichtsstände so zu denken, als ob hier Rechte der Gerichte
entstünden !!!

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