Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Zur Lehre von d. Wirkungen des Prozesses auf das materielle Recht, 271
Dagegen ist gewiß, daß schon im römischen Rechte als
Folgen der positiven Funktion zwei Punkte in Betracht kommen:
a) daß, wenn die Klage als begründet vom Richter er-
funden wird, der Kläger als Resultat des Prozesses alles das
erhalten soll, was er hätte, wenn im Augenblicke der litis con-
testatio die Condemnatio« gefolgt wäre:
b) daß die etwa eintretende Abschätzung der Haupt- und
Nebenpnnkte nach gleichen Grundsätzen vorzunehmcn ist.
Der Beklagte wird nämlich von der L. C. an als persön-
lich obligi'rt betrachtet, Alles das zu leisten, was zur Condem-
nation gehört, weil er eben hier die Condemnationspflicht über-
nommen hat. Mit diesen römischen Ansichten mag dann auch
all' dasjenige zusammenhangen, was sich auf sämmtlichc ac-
tiones de restituendo et exhibendo bezieht.
Daß nun aber auch dieser Punkt bei uns in Betrachtung
nicht mehr kommen kann, weil eben mit der litis contestatio eine
Art von Novation und Veränderung nicht mehr vorgeht, fällt
in die Augen, und gesetzt auch, daß hie und da eine einzelne
Stelle in den Pandekten eine andere Richtung hätte, und aus
der alten Zeit dorthin vererbt wäre, so ist erst ihre singuläre
Bedeutung zu untersuchen. Also kömmt bei Uns Alles auf die
Zeit des Urtheils an, wie dieses auch bei den Römern in den
bonae fidei judiciis der Fall war, soferne nicht besondere
Gründe der culpa eine Rückdatirnng nöthig machen, oder der
Standpunkt des Interesses deS öffentlichen Gerichtsamteö schon
aus dieser Art von Litispendenz entscheidend wird, denn die
ganze Lehre muß in der Richtung unserer Zeit nicht als Frucht der
formellen Obligation , sondern aus dem Standpunkte des Scha-
densersatzes und der culpa oder des öffentlichen Rechtes entwick-
elt werden. Soferne freilich auch diese Grundsätze auf einzelne
Stellen der Pandekten gut anzuwenden sind, wird es bei die-
sen seine Bedeutung um so gewisser behalten müssen, nicht nur
weil sie reeipirt, sondern auch weil sie nach den neueren
Prineipien annoch anwendbar, folglich nicht veraltet sind.
8. 0.
Wie sieht Wächter die eanonische Lehre über litis
oonteslstio an?
Das Nebel der ganzen Verwirrung liegt in dem einzige»

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer