Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Die Verantwortlichkeit im Privatrechte.

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den bringt, und es ist gar nicht nöthig, daß eine Contracts-
vder Quasi - Contractsobligatio bestehe. Nur wird vorausgesetzt
1) daß ein specielles Delikt da sep, z. B. furtum oder
2) daß ein willkürliches Unternehmen da sep, wodurch
ejn Anderer Schaden hat, und der Handelnde sich nicht damit
entschuldigen kann, daß er blos sein Recht geübt habe.
3) Daß der Betheiligte auch nicht einmal in dem vorge-
kommenen Falle ein Recht zum dolu8 habe, indem sonst sedem
freigegeben ist, sein Interesse so hoch zu stellen, als er kann.
Hiernach kann Jemand zum Schadensersatz verpflichtet
sepn, der zur Strafe keineswegs verpflichtet ist, und man kann
dieses durch die actio in factum de dolo geltend machen.
Natürlich ist dieses Bcrhältniß ganz besonders wichtig, wenn
Jemand auch contracts- oder quasicontractsmäßig obligirt ist,
denn jene allgemeine Verhaftung aus Bürgerpflicht findet
hier darneben statt, und die Neueren hatten daher nicht Un-
recht, wenn sie hier eine eigene Art Haftung annahmen, und
diese von der omnis culpa unterschieden, welche aus beson-
derer privatrechtlicher Haftung kömmt.
§. 2.
Omnis culpa.
Die speciell übernommene obligatio nicht genau zu vollzie-
hen, ist culpa im Contraet oder Quasieontraet — omnis culpa.
Jedes Versehen dabei verpflichtet. Bestände aber die obligatio
noch speciell darin, daß der Eine etwas thun muß, d.h.
Rechts- oder andere Geschäfte vornehmen muß (negotia ge-
rere) so muß er auch noch fleißig sepn. Auf die negotia gesta
bezieht sich die diligentia, die auch nichts ist, wie der Gegen-
satz zur Verantwortlichkeit: und so läßt sich ganz besonders
erklären die berühmte Stelle I. 23. v. de R. J. Nach dieser
Voraussetzung kann man zwei Punkte unterscheiden:
1) die obligatio im Geben,
2) die obligatio im Thun.
Das Geben bedeutet im römischen Rechte das Einräumen
einer Sache zum Eigenthume: im germanischen Rechte zur Ge-
währ : im römischen Rechte geht es auf unbewegliche und be-
wegliche Sachen, im germanischen nur auf Liegenschaften.

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