Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

jetzt in ihrer Formlosigkeit besteht 'I

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cip als einen doppelten Kauf darstellt, was den Grundsätzen
des römischen RechtS, ja aller Geschichte gänzlich wider-
spricht.
Das österreichische Gesetzbuch setzt voraus, daß für die
Ilebergabe der getauschten Sachen eine Zeit bestimmt sep, und
spricht von dein andern Falle gar nicht, meint daher, daß für
den andern Fall ein ausdrücklicher oder stillschweigender Ver-
trag über die Gefahr oorliegeu müsse, und entscheidet denn so,
daß, wenn vor dem Eintritt der AbliefcrungSzcit die Sache
ganz oder über die Hälfte durch Zufall untcrgegangen sep, der
Tausch für nicht geschlossen anzusehcn ist, daß aber andere Ver-
schlimmerungen auf die Nechnung des Besitzers gehen.
Geschlossen könnte hiernach sogar werden, daß, wenn
keine Uebergabszcit bestimmt ist, der Zufall immer dem Besitzer
zur Last fällt, so daß er dann die Gegenleistung herausgcbcn
oder, was vielleicht noch mehr ihn drückt, das Acquivalcnt
seiner Leistung prästiren muß. Allein die österreichischen Juri-
sten wenden die Sache so, daß sie bloß die Frage aufwcrfen,
ob die Uebcrgabe zur bcstiinmten Zeit nicht erfolgt ist -- den-
ken sich dabei, daß, wenn eine Zeit nicht festgesetzt ist, die
Sache gleich übergeben werden muß, also der Besitzer immer
in Schuld sep, wo sie dann zngebcn müssen, daß er alle Gefahr
trage. Wäre freilich der Empfänger in morn, so muß er sie
übernehmen: ja endlich lassen sie sogar einen bloßen Zufall
zu, durch welchen die Uebergabe unterbleibt, für welchen Fall
sie dann die Analogie der §§. 1048. 1049. anwenden. u) Die-
sen Fall halten wir juristisch für unmöglich, weil der Schuld-
ner immer verhaftet ist, soferne die Zeit seiner Leistung da ist,
und ja hier nicht einmal eine Interpellation nöthig ist, die ja
schon durch die Gegenleistung bewirkt wurde.
Das französische Gesetzbuch ist in den meisten Dinge»,
also auch in dem vorliegenden Falle das nervigste ,l»d consc-
quenteste, denn es ruht nicht auf deutscher Philoso-
phie, sondern auf einer richtigen historischen Auf-
fassung.
Das französische Recht nimmt bei solchen Verträgen eine
conditio resolutiva tacita an, und stellt also im Erfolge

14) Winiwarter IV., S. 240.

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