Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

21Ü Woher kömmt es, daß das Wesen der Vertrage
denn da jetzt kein Reurecht und kein Rücktrittrecht besteht, so
ist es möglich, daß Jemand die eingetauschte Sache erlangen
kann, seinen Mitcontrahenten aber weder die dagegen getauschte
Sache zu geben braucht, weil sie durch Zufall vernichtet ist,
noch auch eine Entschädigung.
Dagegen versteht sich von selbst, daß auch im Tauschver-
trage die Partheien omnem diligentiam prästiren und des;
halb einander verantwortlich werden.
Will man die Sache von der ebenerwähntcn Seite anse-
hen, so haben wir Nichts gegen die Abhandlung Wächter's
im XV. Ban'de des Archivs; wir wollen zugeben, daß das
periculum bei der Kaufobligativn keine Singularität ist; aber
auch er wird zugeben müssen, daß man nicht in den Sätzen:
imposibilium non est obligatio oder casum nemo praestat
das Princip unsrer Lehre finde, denn bei dem Kaufe gilt nicht
das letzte Corollarium, und die angeführten Sätze selbst gehen
auf Verhältnisse, wo von einer obligatio perfecta noch gar nicht
die Rede ist. Dagegen ist einmal die obligatio perfecta,
so ist sie nicht verschieden vom Vollzüge, actio est in bonis
und damit auch der Gegenstand derselben bestimmt: und ganz
richtig ist der Satz casum sentit dominus auch auf denjeni-
gen angewendet, der durch eine Obligation ein bestimmtes
Recht auf eine bestimmte speeielle Sache erlangt hat.
Wir wollen diesen Punkt durch ein eigenes Verhältniß
klar machen. Das preußische Recht sieht in dem Tausche einen
doppelten Kauf. A. vertauscht an den B. einen Schimmel ge-
gen einen Rappen, der Rappe geht casu unter: jedes Pferd
ist 30 Louisdor beiläufig werth. Der A. muß den Schimmel
abliefern und würde 30 Louisdor dafür erhalten. Der B.
braucht den Rappen nicht abzuliefern, bekömmt aber 30 Louis-
dor als Preis, weil er Käufer ist Es eompensiren sich so die
30 Louisdor und es bleibt bei'm Alten. Wächter sieht also
klar, daß wirihn verstehen, aber mit seinen Prineipien nicht
ganz einverstanden sind.

8» 15.
Von den Verträgen unter Abwesenden.
Daß im Systeme des römischen Rechts darüber Nichts
Vorkommen konnte, ist klar, denn die stipulatio wurde unter

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