Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

184 Ueber die Literatur des badischen CivilrechtS der neuesten Zeit
Noch fehlt uns in Baden ein Lehrbuch für das franzö-
sische Recht. Zachariä leistet nicht Alles, einmal, weil er
vom römischen Systeme ausgcgangen ist, und das anderemal,
weil er zu philosophisch ist.
Das Nöthigste, was geschehen muß, ist — ein gutes Lehr-
buch über den Code nach der Artikelfolge zu schreiben, an wel-
ches Werk sich denn alle Practiker Hallen können, und welches
die edle Bestimmung haben muß, vom Casuistischen abznleiten,
und auf die allgemeinen Grundlagen der gesetzlichen Ordnung
sowohl im historischen wie im systematischen (logischen) Stand-
punkte hinzuführen. ') Dabei sieht denn Jeder ein, daß man
unmöglich auf unsere Casnistik achten kann, die, weil sie sich
ohne Princip indas Detail verbreitet hat, dem prin-
cipiellen Standpunkte nichts nützen kann.
§. 3.
Französische, badische Casuistik.
Französische, badische Dogmatik.
I, Nichts ist lehrreicher, als in den casuistischen Samm-
lungen wahrzunehmen, wie großartig das Leben einer bedeu-
tenden Nation gegen die Bestrebung eines kleinen Landes ist.
Das französische Recht kann nur nach der französischen Casu-
istik begriffen werden, und wir achten daher die Arbeiten von
Lauckhard und in den Annalen. Dabei wollen wir nicht läug-
nen, daß wir aus den Schriften über die Oberhofgerichtsur-
theile und aus den Annalen recht gut gefaßt haben, wie in
Baden Vieles anders ist, wie in Frankreich. Aber
II. darin sind die Franzosen unsre Meister, daß sie Alles
theoretischer auffafsen, wie die deutschen Behandler des Code
Toullicr, seine Nachfolger, auch Duranton und viele an-
dere selbst die Verfasser der Dissertationen in der Revue
u. s. w. nicht weniger die Historiker in Frankreich durch die
Herausgabe von Loysel u. s. w. zeigen uns, daß nur in der
Zusammenwirkung des Theoretischen und Practischcn der Stein

t) Schon ein solches Lehrbuch wird zeigen, wie wenig genügend die
Fassung der einzelne» Artikel im Gesetzbuchc selbst ist. Dieses ist
der große Vorwurf, welchen man der Napoleon'schen Gesetz-
gebung machen kann.

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