über dessen Studium und Vortrag.
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verschiedenen Principien wegen, die im französischen Rechte ganz
anders aufgefaßt werden, wie im römischen Rechte. Servitus
servitutis datur, das civiliter uti ist nirgends nvrmirt, ser-
vitus in faciendo consistit, es gibt Servituten an ret>us
publicis et universitatis, von der causa perpetua des rö-
mischen Rechts weis man nichts u. s. w. Wichtig ist die Lehre
von der destinatio als Erwerbart gewisser Arten von Ser-
vituten, aber am wichtigsten ist die Lehre von der Verjährung
bei den Servituten. Es gelten hier durchaus germanische
Grundsätze, die nur auf die erlöschende Verjährung aller Ser-
vituten, aber auch der Freiheit bei jenen Servituten, die con-
tinuirlich und sichtbar sind, hinführen, und wo folglich der
römische Satz tantum praescriptum, quantum possessum
nichts gilt: u. s. w. Sonderbar ist eS, daß der Code den
Unterschied der serv. praediorum urbanorum et rusticorum
ausgenommen hat, aus dem römischen Rechte, obgleich er für
ihn gar keine Bedeutung hat.
Auch die arrets und schriftstellerischen Arbeiten über diese
kehre sind höchst wichtig: nur der Gelehrte, der Pandeetist und
der Literarhistoriker der älteren und neueren Zeit, d. h. der
französischen Rechtsgeschichte und der neueren Schriften kann
diese Lehre verstehen, er muß in der Tiefe der französischen
Jurisprudenz stehen, in welcher Pardessus stand, um eine
passende Instruction den jungen Rechtsgelehrten geben ztl kön-
Uen. Die gewöhnliche, mehr auf das römische Recht hinwei-
sende Praxis, namentlich eines kleinen deutschen Landes dient
hier zu Nichts!
§. 11.
Es ist weder unter den Deutschen noch unter den Fran-
zosen Jemanden vollständig gelungen, den Geist des französischen
Erbrechts darzustellen. Und doch sind es nur ein paar Sätze
bes französischen Gewohnheitsrechts, worauf es ruht.
1) Le mort saisit le vif son plus prochain heritier
habile a lui succeder ").
2) II n’est heritier, qui ne veut **).
lt) Ist cS wahr: der Erbe tritt ipso jure in die activa, nicht aber in
die passiva.
12) Zn die passiva tritt er nur, wenn er will: außerdem aber muß
er die activa lassen.
Roßhirt, Zeitschrift. Bd> Vl. Heft 2.
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