118 Ueber executorische Urkunden und Erecutivprozcß.
Die nur in Italien vorfindlichen geschichtlichen Quellen/
z. B. über das Recht ^von Neapel von Orontius Figherius,
konnte er natürlich nicht haben: und dennoch halten wir seinen
Apparat schon für großartig, obgleich er keinen Anspruch
machen kann auf die Einsicht und Uebersicht der italienischen
Stadtrechte.
Viel gelungener ist dasjenige, was er aus den Schriften
der Juristen aufführt: vielleicht hätte er aber eine zusammen--
hängendere Darstellung der Notariatsschule machen können, in
welcher Hinsicht es auch dem fleißigen Werke von Oesterlei
fehlt.
Zwei allgemeine Bemerkungen in der Einleitung selbst sind
wichtig, aber zu berichtigen:
1) Der summarische Prozeß sey eineBildung des italienischen
Stadtrechts. *) Dies ist wahr und in jedem einzelnen
Stadtrechte kommt Vieles davon vor, keineswegs im römi-
schen Rechte — nur in der Praxis der italienischen Stadt-
rechte ist dieses Institut zu erkennen, und die besondere spätere
eigne Dissertation des Herrn Briegleb darnach zu berichtigen.
2) Das römische Recht habe ein gemeinsames Gut der
europäischenContinentalwelt werden müssen! Allerdings; aber
nicht durch sich und seine Bedeutung, sondern weil der euro-
päische Occident im Mittelalter den Charakter der lateinischen
Kirche und damit der lateinischen Bildung trug, sonst wäre
das römische Recht eben so hier untergegangen, wie es durch
eine ganz kleine entgegengesetzte Wirkung; d. h. durch die Jn-
sularabschließung von England, in England wirklich unter-
gegangen ist. Das deutsche Recht hat im Lehenrechte einige
Erhebung gewonnen, aber, um ein logisches Muster zu werden,
dazu war die deutsche Sitte nie bestimmt, wie sich dieses ja
auch jetzt in England zeigt.
Sehr gut ist auch die Bemerkung Briegleb's S. 35,
daß sich in der ersten Zeit die neue Rechtsbildung bloö auf
das Lus executivuw, d. h. auf ein eigenes Civilrecht darüber
bezogen habe, weil das Verfahren die reine Exekution gewesen
sey. Nur hätte er hier etwas genauer die damalige Exekution
nach dem canonischeu Geiste beschreiben sollen, denn vom
2) S. 9. %ote 2.