4 Darstellung der neueren ToScanischen Gesetzgebung re.
von der Ehe das alte canonische Recht wieder ein; dann stellte
man unter Abschaffung des Code penal und des Code d’in-
struction criminelle die alte oben dargcstellte Criininalgcsetz-
gebung wieder her. Doch gab man dem alten geheimen Jn-
quisitionöverfahren ein öffentlich - mündliches Verfahren vor den
entscheidenden Richtern nach geschlossener Untersuchung bei, stellte
unter, dem Namen eines Nevisionsgcrichts eine Art von An-
klagekammer her, und suchte eine Controlle in der Untersuchung
herzustellen, indem man die Anwesenheit eines Richters, des
s. g. Proceßdirectors, bei den durch den Jnstruenten (Notar)
aufzunehmenden Verhören anordnete. Die öffentliche Verhand-
lung umfaßte jedoch nicht den ganzen Proccß, sondern hatte
sich lediglich auf die Verlesung der letzten Angaben des Ange-
schuldigten, welcher nur gegenwärtig zu sein brauchte, wenn er
wollte, auf den Vortrag einer Relation von Seiten eines Rich-
ters, auf die Begründung der Anklage durch das Fis calamt,
sowie die Vertheidigung des Angeklagten durch einen Anwalt zu
beschränken. Auch das Urtheil mit Entscheidungsgründen mußte
öffentlich verkündet werden. Das eben erwähnte Fiscalamt war
keine Staatsanwaltschaft im französischen Sinne, sondern lediglich
ein zur Begründung der Anklage in der öffentlichen Sitzung be-
stimmtes Institut, welches in Bezug auf die eigentliche Untersu-
chung ganz ohne Einfluß blieb *). ES sollte sich nun die Gesetz-
gebung auch auf das bürgerliche Recht erstrecken, und man wollte
neue Gesetze über Civilrecht, Civilproceß und Handelsrecht in's
Leben rufen. Ueber das Civilrecht erließ man jedoch kein voll-
ständiges Gesetzbuch, sondern eine Reihe einzelner Bestimmun-
gen über verschiedene Materien. Bedeutend sind hierunter das
Gesetz über Jntestat - Erbrecht vom 19. August 1814 und die
gesetzlichen Bestimmungen über mehrere Theile des Familien-
rechts, z. B. väterliche Gewalt, Vormundschaft u. s. w., so-
wie über Testamente, Codicille und Pflichttheil, welche unter
dem 15. November 1815 erlassen wurden. In Folge dieser
Gesetze wurde nun auch der Code civil kran^ais abgeschafft,
dessen System über Hypotheken und Zeugenbeweis bei Verträ-
gen (Art. 1341 ff.) man jedoch beibehielt. Hingegen wurden
3) S. Carmignani's Abhandlung in der Ztschr. für ausländ.
Rechtswiff. V. 3, Nro. 22, S. 403.