Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

98 Die Quellen des sogen. Familienrechts in Deutschland.

§. 17.
ad S. Ganz anders steht es mit dem Vermögensrechte.
Die deutsche Sitte hat eine andre Vorstellung von dem Ver-
mögensrechte der Kinder; sie haben ein eignes Vermögen und
stehen in mundio des Vaters: — allein cs ist erlaubt, nach
dem römischen Rechte ebenso zu leben, wie cs erlaubt ist, im
Eherechte das römische oder deutsche System als Grundlage
anzunehmen.
Daher ist cs mit Recht geschehen, daß man auch setzt noch
die Lehre von den peculiis als anwendbar erklärt, wenn es
auch möglich ist, daß die Kinder durchaus more germanico
ein eignes Vermögen haben. Wo die römischen Pecnlicn an-
genommen werden, muß auch das römische Obligationenrecht
angenommen werden, und der Vater kann in der Regel
nicht verklagt werden, es finden auch die actiones adjectitiae
qualitatis statt — welches Alles anders ist nach dem deutschen
Systeme.
Indessen geschieht es nicht selten, daß aus diesem Gemische
der Verhältnisse Manches in facto trübe wird. Z. B. der
Vater hat seinem Sohne ein Gut gekauft, ist es peculium
prokeetitium oder ist es ein eignes Gut? Dieses müssen allein
die vorliegenden Umstände entscheiden, obgleich oftmals das
Resultat des Rechts in beider Rücksicht dasselbe sein wird,
z. B. wenn der Vater das peculium prokcctitium nicht zu-
rückgenommen hat (und die Zurücknahme ist eben seine freie
Entscheidung), dann kann der Sohn cs behalten. Ganz das-
selbe findet statt, wenn er dasselbe Gut dem Sohn zum freien
Eigenthum eingeräumt oder wirklich geschenkt hat.
Endlich ist noch zu bemerken, daß das römische Recht auch
in dieser Lehre die große Analogie darbictet, welche in se-
der vollendeten Wissenschaft liegt, und die gar oft nöthig ist,
um die Logik des bestehenden Rechts zu begründen oder zu be-
festigen. Selbst wenn das römische Recht als Gegensatz er-
kannt wird, giedt es wieder in der logischen Richtung die Be-
kräftigung des wirklich Bestehenden.
8- 18.
ad 3. Die Legitimation ist eine Erwerbart, die schon
durch das Christenthum geboten, und per subsequens matri-

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