Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

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Zttk bonorum possessio.
nicht zugleich Intcstatcrbe ist, seine b. pio nicht cum re
ist Aber eS ist dies ein Fragment, welches, wie so
viele andere Stellen, historisch aufgcfaßr werden muß,
wenn eine Abänderung vor oder durch Iustinian sich nach,
weisen läßt. Hier ist nun zwar direct nichts anzuführen:
allein
a) Insiinian macht in den Institutionen, wo er die
I). p. st nimluiit tabulas vor der Intcstat-Erbfolge aufstellt,
nicht den gerlngsien Vorbehalt. Man wirb sagen, dafür
waren die Institutionen nicht bestimmt: allein bei einem
Punkte, der wesentlich ist für das ganze System?
b) Die geschichtliche Entwickelung in der Praxi- ging
doch wohl im Geiste Hadrianö und Marcus weiter, beson-
derS in der Praxis der späteren trüben Zeit, welche so
feine Richtungen nicht verstand. Doch Fabri ei« S wird
sagen, wex berechtigt euch ohne alle Spur des Neueren,
wenn ihr meinen Satz anerkennt, also über ihn wegzu-
gehen?
e) ES gibt Fälle, wo man die Ausschließung der In-
restat-Erben als in der Natur der b. p. liegend annehmeu
möchte. Z. B. wenn das Testament,verloren gegangen ist^),
oder ein Exemplar desselben^), oder wo zwei Testamente
da sind, von welchen man nicht weiß, welches das ältere
ist. Wird hier die Existenz des Testaments einmal zugclas.
sen, und auf der andern Seite der Satz angenommen, daß
beide alö zu gleicher Zeit errichtet angesehen werden sollen,
wie soll dies nur unter der Voraussetzung gelten, wenn
kein Jnrestat-Erbe da ist? Zumal nirgends gerade in
diesen Punkten ein Vorbehalt solcher Art in den Frag-
menten deü Corpus juris selbst gefunden wird. Muß man
nicht die Ansicht haben, die Sache scy in dem Sinne ge-
nommcu, daß der b. por. dieser Art immer eine exceptio
doli gegen die Jntestat-Erben habe? In der That, wenn
man Stellen lieSt, wie diese: si mortis tempore tabulae
fuerint, competii b. p. quia verum fuit,-tabulas extare und

-°) Doch werden wir die Möglichkeit einer andern Interpreta-
rion ünrcn teigen.
-') l. uv. I). 37 r.
- ) I. 1. §. 5 v. 37. 11.

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