Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

4 Heber dic Bedeutung der stricti j'iris und bonae fidei oblidat. cfo.
Sage klang, aber wenn er übersehen wird, die meisten Leh-
ren des Obligationenrechts ohne Licht läßt.
Wohl kann mau annchmcn daß jetzt die Bedeutung deS
strictum jus entschwunden ist, und daß nur in einzelnen Fällen
noch ein Satz vorlömmt, der von den römischen Juristen fixirt
auch bei uns gilt, wie z. B-, daß bei der condictio ob cau-
sam und sine causa keine Zinsen gefordert werden können,
aber wichtig ist der 'Gegensatz deshalb, weil die römischen Leh-
ren nur an ihm in ihrem innern Grunde erfaßt, und nicht et-
wa durch die Methode der neuern NatnrrechtSlcbrcr oder Phi-
losophen construirt oder in einer allgemeinen Vorstellung der
nicht juristischen Welt — im sogenannten Tactc und Gefühle
der handelnden Welt entdeckt werden können.
Wenn man Hinsicht ans den sogenannten allgemeinen
TheildeS ObligationenrechtS, sowie auf die Classification der
einzelnen Obligationen, so wird e6 also nicht hell, außer man
unterscheide das alte strictum jus und daS spätere System
der bona fides. In der ersten Hinsicht findet man:
1) daß daS Wesen der obligatio im engeren Sinn, d- h.
nach dem Condietionenprozeß in dem dare pecuniam certam,
oder speciem certam bestand, und daß das dare in genere
oder einer species incerta, ferner alles facere nur zur stren*
gen obligatio durch Beifügung einer stipulatio certi gemacht
werden konnte.
2) daß aber bei dieser certitudo der Prozeß einfach war,
denn die »ctio hatte keine Gegenrechnung, und solange die ex-
ceptio doli nicht auSgcbildet war,deinen Gegenanspruch, auch
keinen solchen nach dem Verhältniß der Zweiseitigkeit; die
eingeklagte Prästation wurde durchaus nach der Zeit und nach
dem Orte der LitiS-Contestation bestimmt.
3) Daß dabei auf den Grund der obligatio, ob res oder
verba, gar nichts ankam. Unter res wurde übrigens Alles
verstanden, was als erlaubte und unerlaubte Thatsache einen
auch im Objecte bestimmten Anspruch eröffncte: daher biS auf
den heutigen Tag die obligatio ex maleficio zu der oblig. ex
re gerechnet wird.
Auch Gesetz und Testament begründen eine obligatio stricti
juris, jedoch ist in letzterer Hinsicht wichtig, daß die obliga-
tio ihr jurifijfcheS Fundament später in der hereditatis adi-

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