Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

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Kurze Bemerkungen.

. 1) Abgesehen von dem klaren Satze der 1.7. Cod 6.?59.,
welchen man auf das Civilrecht deuten könnte, steht die'An-
stcht fest, daß sich da6 prätorische Sustem ausdrücklich mit
iiti<l(* vir 1» uxor schließt, welches Dcrhältniß alö der Grund
der Affinttät näher, als die Affinität selbst ist, und offenbar
als daS subsidiärste und letzte Bcrhältniß im Erbrechte
keinen Grund zur Ausdehnung darbictct
2) Ein solches Erbrecht müßte ein RepräfcntationSerb-
recht senn, d. h. in dem vierten ordo auf dem Namen deS
verstorbenen Gatten geschehen, dann aber müßte man ebenso
eine Stelle haben unde cognati viri et uxoris, wie unde
cognati manumissoris.
3) Die Affinität hatte bei den Römern nur Bedeutung,
wenn sie durch die manus zur Agnation geworden ist, daher
der Verfasser auch nicht glauben kann, daß Cujacius in der
bekannten Beschreibung der gradu« agnationi« am Ende
deS Ul». VI. seiner Observ. selbst geschrieben habe de gra-
dibus affinitatis — da die unmittelbar vorgehende Ueber-
schrift deS Cap. 11. ausdrücklich lautet: graduum agna-
tioni« vetustissima descriptio. Diese Bemerkung diene
zur Erläuterung von Hugo'S RechtSgefchichte, lite AuSg.
S. 578.

13) Sell im eivilist. Archiv XXII. Bd. 2. Heft.

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