Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

22.6. Ueber die Stellung des "unde vir et uxor" und über die Bedeutung der Affinität im römischen Erbrechte

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Kurze Bemerkungen.
1) daß die Beglaubigung durch Zeugen und tabelliones
überhaupt je eine formelle Bedeutung hatte. Bekanntlich
geht Mare zoll so weit, bei gewissen Verträgen in der spä-
teren Kaiscrzcit eine Scripturform zu finden, und damit
ließe fich denn auch Aehnliches für Zeugen und Notariats-
beglaubigung annehmen: allein da6 justinianische Jnftitutio-
ncnsnftcm, und überhaupt die Theorie wciS nichts davon,")
und daher muß AllcS hier rein fingulär anfgefaßt, und also
im Zweifel gegen die Formwcscnhcir interpretirt werden.
2) Daß Justinian, der klar ausspricht: du brauchst nicht
gerade zu geben — genug, daß du dich bestimmt dafür er-
klärest — doch wieder eine Reservation in mente gehabt
haben soll, was dem Geiste der damaligen unhiftorischen
ConstitutionenjuriSprudenz gar nicht gemäß ist.
Zu übersehen ist auch nicht, daß daS SchenkungSverfpre.
chen auf einer einseitigen Erklärung ruht, deren Ernstlich-
keit und Gewißheit keinem Zweifel unterliegen darf, deren
bindende causa aber lediglich in dem einmal ausgesproche-
nen Willen des Schenkenden bestehen kann, da überhaupt Mo-
tive nicht angeschlagen werden.
WaS aus politischen Gründen gesagt werden kann, ist
dem Kaiser Justini an gegenüber von geringer Bedeutung.
Wenn daher die große Anzahl neuerer Juristen von der
Glosse bis auf Walter in seiner RechtSgeschichte S. 637.
die justinianische Erklärung nach ihrem klaren Wortinhalte
genommen haben, ohne fie ex retroactis vervollständigen zu
wollen, so hat dies unbestritten das Meiste für fich.

VI.
Ueber die Stellung des ,.nn6e vir et nxor“ und
über die Bedeutung der Affinität im römischen
Erbrechte.
Der Mann einer Tante stirbt, die Niere seiner Frau für
seine Nic^e haltend und deshalb die Testamentserrichtung
unterlassend. Der FiscuS tritt ein, gibt aber im Wege der
Gnade die Erbschaft heraus. Dieser Fall hat bei mir Nach-
denken erregt, ob nicht hier der Prator b. possessionem
ertheilt haben möchte Allein bei der freiesten Wirksamkeit
deS PrärorS sind gewiß drei Gründe entscheidend dawider:

»») Auch nicht die justin. nov. 52, c. 2. und die Leorr'sche nov.5.

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