Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

2 Ned. r d:e Beveukui.g b?r »tiicii juri» rurt boime fidei oblipm.
l ls auf die äußere Form erklärt, schwerlich das Ziel der
rechten Erö't.rlmg erreicht »cm, wird.
Unzweifelhaft! schten die Nomex in der Bestimmtheit des
Anspruch- «rfprünqtlch tu* Bcdcur nag dei- obligatio ') und
daS Wesen dcö^«ri,'tnin .in-i hängt damit zusammen. DaS st.ne
eertarn picniiiam crrdifttm — später auf andre certas res
crctlitas aN'-gcdcl,ut l) —das «lare cerfas res prominans
war t»tc raus.*» der einseitigen Obli-x.-Uio: die promissio
konnte natürlich auch auf andre Leistungen, die aber alle zum
s.icc-e acböncu (selbst daS <laie in Lenere) gehen, wobei
aber die Convenkionalstrafc, die stuplae s:fipufntio. wieder den
Prozeß dcS stare pecuniam eeriam im Auge batte, endlich aber
entstand-n z w ei sc i t i g e Verbältniße durch das stare und fa-
cere ob; caasam. Eigentlich war diese Richtung auch noch
einseitig, denn nur der Acceptant wurde obliqirr, «udder
Prästant konnte zurückfordern; allein da durch die praestatio
zugleich die Gegcnprästatio bestimmt wurde, so war der natür-
liche Effect eine zweifache Obli^iim, welche später auch durch
eine Klage rcalisirt werden konnte.
Darin erklärt sich auch die ursprüngliche Bedeutung des
CoudierionSprozeffeS, und cs ist nicht zufällig, daß dte Obli-
garionsklagen' biS lin die neueste Zeit condictiones genannt
wurden, denn eonstietio war der ursprüngliche Prozeß für Ob-
ligationen: darin erklärt sich daS strictura jus Und AücS
waS davon abbängr, insbesondre, daß die vblixario stricti
Juris einseitig war, und auf das stare speciem vel cer-
tam pecuniam hingeführt werden konnte, wobei Alles höchst
einfach blieb, z. B. der stebitor speciei trägt nicht daS pe-
riculum obligationis, der stebitor Überhaupt prästirt nie er-
waS anderes, alS was in obligatione ist, selbst bei Bernach-
läsfigung seiner; Pflichten nicht mehr, denn waS nicht unmit-
telbar in der obligatio liegt, ist nur eine natürliche äußere
*) Auf den Stechtsqrund kam dabei Nichts an, etwa kann man
sagen: .in der ReflitutionSforderung (ro, oreäiu»«) liegt, eo *
ipso eine Bestimmtheit des ObteetS.
ES ist nicht gleichgültig, daß das römische Dbligationenrecht
«ach in den Pand. nnt den Rebus creditis ansönqr, sowie auch
die reelle Oöligation (quae re fit) von der rein förmlichen im-
mer genau unterschieden Iwird.

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