Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

Gesetzgebungen, besonders des als badisches Landrecht. 370
wie ein andres Gesetzbuch oder die Praxis deS gemeinen
Rechts. Wir glauben zunächst, daß der Code in Deutsch-
land sogar besser verstanden wird, wie in Frankreich, denn
wir Deutsche sind gewohnt, auf die Quellen deü Code zu-
rückzugehen. Unsre germanistischen Studien fuhren uns besser
in die Contumes, als die Franzosen, die früher selbst, wo
die Contumes noch reiner da standen, ihre eigentliche Be-
deutung nicht ergründeten, sondern dieselben vielfach roma-
nisirtew Freilich hängt auch unS nicht selten zu viel roma-
nistrende Bestrebung an, während der Code in einzelnen
Theilen gar nicht anders alS auf germanischer Grundlage
erklärt werden kann, z. B. in dem so vielfach bedeutsamen
Unterschiede der Liegenschaft und Fahrniß, in den ehelichen
Güterrechten, in der Ucbergccke an die Kinder bet lebendi-
gem Leib, überhaupt in der Verbindung der Ueberlassungen
unter Lebenden und von TodcS wegen nach dem System der
Vergabung u. f. w., was Alles man wohl auch unter römi-
sche Stellungen bringen kann, aber mit Ungemach. And-
rentheils fehlen unsre Germanisten sehr, wenn sie daS römi-
fche und civilistische Element im Code verkennen, denn wenn
-er Unterschied zwischen den pays du droit ecrit et des
contumes nicht so grell stand, als man in Deutschland ge-
glaubt hat, indem eS überall, in ganz Frankreich, in Süden
und Norde«, LoeaL- und LaudeSoontumes gab, die Theorie
aber römisch war, und indem man in gewissen Theilen von
Frankreich nur etwas fester an den contumes hielt, wie z.
B. bei unS in Sachsen, so darf man aussprechen, daß das
wissenschaftliche Element in ganz Frankreich immer römisch
war, und daß nur die Verfertiger deS Code in der Eile
der Arbeit Vieles verkehrt genommen, aus seichter Quelle
geschöpft und selbst diese nicht an der rechten Stelle sondirt
haben. Man kann deshalb hier mit strenger Kritik über
den Code dahin gehen, obgleich auch Eines ihm wieder zu
Gut gehalten werden muß, daß er im allgemeinen Theile
sehr nackt ist, und daher der Wissenschaft nicht wehe thut.
Die Verfertiger waren^freiltch hier fein genüg, einsehend,
daß dies der gefährlichste Theil fester Bestimmungen ist.
In viele« Punkte» waren ste sich selbst nicht klar, z. B.
über den Unterschied der notiones in rem und in perso-
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