Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

21. Ueber das Studium und über die Anwendung neuer Gesetzgebungen, besonders des Code als badisches Landrecht : Zweiter Artikel

üebcr
das Studium und über die Anwendung neuer
Gesetzgebungen, besonders des Code als
badisches Landrecht.
Zweiter Artikel.
Don Noßhirt.

hat den tiefeften Blick in das Leben gethan, wenn
er es auf die drei Richtungen des Wahren, Guten und
Schönen hinführte. Mer die Wahrheit ergründet hat, Und
sie zum Guten und Gerechten anwendet, erreicht feinen Zweck
«ur vollkommen, wenn bis auf das Kleinste Ziel und Maas
gefunden, Alles in den Karactercn deS EbenmaafeS und der
Schönheit hervortritt. Der praktische Jurist muß diese
Richtungen immer im Auge haben, und daher hängt eigent-
lich nicht so viel von den Quellen seiner RechtSsatze, alS
von der Art und Weise ab, wie er sie auffaßt und anwen-
det Immer muß daher die Richtung einer verständigen
Zeit mehr darauf gehen- umsichtige Richter und Sachwalter
»u bilden, als darauf, neue Normen des RcchtS zu finden.
In jedem der drei Systeme, welche jetzt herrschen, kann die
Praxis freudig bestehen, wenn im Vollgefühle der Wissen-
schaft und künstlerischen Kraft die Anwendung geschieht.
A. DaS System des gemeinen deutschen RechtS ist un-
bestreitbar das vollendetste, was schon daraus zu erkennen,
daß ohne lebendige Einsicht der Quellen dieses RechtS keine
vollkommene Bildung deS Juristen gedacht werden kann.
Eine genaue Dogmengcschichte verbindet Alle-, und unserer
Zeit wird eS auch noch gelinge«, germanisches und römi-
sches Recht zu einem wahres deutsche« Rarionalrechre zu
vermitteln.
Roßhirt, Zeitschrift. Bd lll. Heft3.

SS

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