Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

Ein Wort über die Philosophie des Rechts. 373
der eonlrat social und die deutschen Natur-Rechtc sind das
Endresultat.
Aber wie verirrt sich der menschliche Geist, wenn er die
menschliche Weisheit über Alles erheben will, wenn er an-
nimmt, Gott habe den Menschen mit seiner Vernunft cman-
cipirt, damit er im aufgeschossenen Unkraute seine- soge-
nannten VcrnunftrechtS die intolerante Grundlage der fal-
schen Freiheit/ die der willkiihrlichste Zwang ist, finde. Und
dies Vernunftrecht, wie steht cS abgelößt von Glauben und
Wissenschaft, von geistiger Macht und künstlerischer Kraft?
Wir wollen zugebcn, das; die Vernunft, der in jedem Men-
schen liegende Ausfluß des göttlichen Geistes, Zcugniß ge-
ben müsse und könne von dem Wahren und Rechten, aber
die subjective Vernunft muß sich nicht stellen wollen über
die gemeine Lehre der Weisen: wir toleriren gerne daS
Streben der Subjektivität zur gemeinen Lehre zu werden
und dulden in dieser Hmsicht einige Arroganz, vindiciren
aber dieser gegenüber die Freiheit der altersgraue» Wis-
senschaft und der neuen Forschung als Angriff und Ber-
theidigung.
In Wahrheit dürfte eS nicht so schwer seyn, den richtige«
Standpunkt der philosophischen Bestrebungen in der Rechts-
wissenschaft aufzudecken.
- Alles Streben in der Begründung der Staats- und
Rechtsordnung ist am Ende nur eine Aufgabe der Methode,
denn
1) im allgemeinen hängt diese Bestrebung, wie alle gei-
stige Erhebung des Menschen von seiner Religio« ab: auf
diesem Fundamentalpunkte seiner Ueberzeugunge« richtet sich
nach der Natur deS irdischen Wissens bald mehr bald weni-
ger der Genius «feiner Wissenschaft. Entfernter vom heili-
ge» Feuer kann mancher Behandler der äußeren Natur ste-
hen: aber in der religiösen Moral liegt aller Grund deS
äußeren Rechts.
3) Die fpeeielle Ausführung des philosophischen Systems
im Staats- und Naturrechte geschieht, rationell entweder
auf hypothetischen Unterlagen, wie bet H u g o, oder auf der
Unterlage einer gelehrten Fietio», und zwar eutweder der
Nützlichkeit an sich und in sich, wobei man aber immer tU

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