Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

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Heber Pothier traitc de la possesslon.
nach der Dcsitzklägcr par an et jour nec vi nec dam nec
precario ab adversario müsse besessen haben; natürlich
konnre er einen solchen Satz nicht für gemeine- Recht auS-
geben, und ging daher schwankend an ihm vorüber.
v. Die reintegrande stellt Pothier alS das interdic-
tura de vi dar, erkennt, daß das römische Recht nach dem
Unterschiede der vi« simplex et armata nicht anwendbar
sey, ohne dabei auf das eanonische sllecht aufmerksam zu
werden, mischt ineinander daS interdictura auf Restitution
des Besitzes und die Klage auf Entschädigung alS Klage der
Spoliation, und sagt im Allgemeinen, dies Rechtsmittel ver-
jähre in einem Kahre. Don der complainte ist die- nicht
gesagt, aber da der Code unter dem Namen action posses-
soire AlleS zusammenwirft, so erklärt sich, wie die praes-
criptio annalis jetzt ganz allgemein steht.
Die Citaten auS römischen Stellen sind geistlos gemacht,
und wie überall, so ist also auch hier, Pothier keineSweg-
tief in den Geist und in die Geschichte deö HechtS eivge-
druugen.

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