Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

356 Heber den Besitz nach dem Code und nach der badische»
ordnung. Aber wie verhält sich nach Brauer der stärkere
Besitz und daS stärkere Recht. Darüber bat Brauer
nicht nachgcdacht. *) Sein stärkerer Besitz al- deutsche Ge-
wcr ist wohl nicht publicianischeS Recht, weil nicht die rö-
mische, sondern eine germanische Vorstellung zu Grunde liegt,
ab-r in den meisten Fällen wird der stärkere Besitz und daS
stärkere Recht in concreto gleich seyn.
Wenn Brauer die Sache prozessualisch gedacht hatte,
nach dem Unterschiede dcö possessorii summarii et ordi-
narii und des petitorii, oder noch besser nach den Ansichten
der deutschen Besitzklage und des kanonischen spolii, so wurde
sie sich besser stellen; aber er hat aus entgegengesetzten Sy-
stemen des Lebens ein rein lheoretisireodcs System eonstruirr
und dadurch den Beweis geliefert, wie unbrauchbar eia sol-
cheS Verfahren für daS Leben, wie verwirrend im Svsteme
wird. Im Uebrigen drängt sich dabei die Frage auf, ob
denn geben dem deutschen Principe der Gewer das rö-
mische Eigenthum bestehen kann, ferner, ob man in den
Code hinein ein publicianischeS Recht intcrprctiren
darf, wie z. B. Zachariä gcthan hat.,
BraucrS Ansicht wird übrigens am beßten so aus.
gelegt werden können: In Baden soll daS possessorium
summarium und ordinarium, die publiciana und vindica-
tio bestehen, und auf die alte Bedeutung deü germanischen
Rechts darf, wie auch sonst in Deutschland, kein Werth
weiter gelegt werden, als zur historischen Aufklärung der
Sache, freilich ist diese Ansicht dann dem Code de proce-
dure nicht entsprechend, und auch nach der neue« badische«
Prozeßordnung nicht mehr zu gebrauchen. - Run lese man
noch, wie Brauer den eben dargestellten Gedanken in son-
derbare Worte codistcirt hat.
Satz 544 e. Der Besitz hat alle Wirkungen des Eigen-
thumS zu Gunsten des wirklichen Besitzers gegen Jeden, ge-
gen den man nicht wegen der befragten Sache in Vertrags.
Verbindlichkeiten steht oder der nicht einen stärkeren Besitz
oder ein stärkeres Recht zur Sache geltend machen kann.

3) Daraus kömmt dann die Veränderung im K. 750 der neuen
Prozeßordnung, die nur die deutsche Besitzttage kennt.

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