Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

17. Ueber den Besitz nach dem Code und nach der badischen Gesetzgebung mit einigen allgemeinen Bemerkungen zur Lehre vom Besitz

Lieber den Besitz nach dem Ooäe und nach der
badischen Gesetzgebung mit einigen allgemeinen
Bemerkungen zur Lehre vom Besitz.
Byn Roßhirt.

I, An körperlichen Sachen.
Ä^an kann hier sehen, welche Confusion durch die aufetn-
der gehäufte Codification entsteht, und wie die Wissenschaft
kaum aus dem Labyrinthe sicher hinausführt. Brauer,
der die allersonderbarsten Vorstellungen in dieser Lehre hat,
wie sein Commentar im I. und IV. Bande zeigt, der na-
mentlich mit dem einen Auge in den Code de procedure
und mit dem andern in Hellfeld gesehen hatte, unterscheidet
1) den Besitz an sich, welcher, foferne man sich wegen
der Sache nicht vertragsmäßig verpflichtet habe, wie das
Eigenthum schütze, wenn nicht ein stärkerer Besitz oder ein
stärkeres Recht da sey;
2) den stärkeren Besitz und dies ist die Gewer — ent-
nommen aus dem französischen Recht;
3) daS stärkere Recht. Hier sagt Brauer so:
DaS stärkere Recht hat derjenige, dessen Erwerbart «ach
den Gesetzen wirksamer oder vorzüglicher ist, alS dieje-
nige, woraus der Andere seine Berechtigung ableitet.')
Brauer kann darunter Nichts anders verstehen, als
das pnblieianische Recht') und daS Eigenthum.
Den einfachen Besitz läßt Brauer im römischen Sinne
schützen, und nimmt offenbar auch die römischen mterdieta
recuperandae possesaion!« an. Anders die neue Prozeß-
1) Satz 544. e. am Ende.
2) Er verwirkt zwar die uneigentliche Aueignungsklaqe, wie er
die actio publiciana nennt, aber offenbar sich selbst nickt ver-
stehend, Munke zu Sacharist und Trefurt. $. 60.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer