Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

306 Von der obligatio mandati und negotiorum gestomm,
AuS diesem Allen sieht man, daß, wenn man die Natur
dcS Auftrags alö ein auf Vertrauen und Entgegenkommen
«nabhäng,gcr Personen gegründetes Verhältniß auffaßt, wor-
nach der Mandatar sich nun einmal der Freundschaft und
jenem Vertrauen opfert, er gewiß und unbedingt die Gefah-
ren bei der Ausrichtung dcS Geschäfts tragen muß, die ihn
«nd feine Güter treffen, daß aber freilich die germanische
Welt diese höhere Richtung deS Auftrags fast gar nicht kennt,
sondern vielmehr cntgcldliche und unentgcldliche Dicnstge-
fchäfte unterscheidet, wobei besonders der Code unzweideutig
ausspricht, daß derjenige, welcher «nentgeldlich leisiet, ex
arbitri» juris et judicis in Allem mild behandelt werden
soll, d. h. im altgcrmanischen Sinne nicht auf Recht, son-
dern auf Gnade, im englischen Sinne nicht auf gemein
Recht, sondern auf Billigkeit. Am meisten fehlen dann die
andern Codices, welche die Sache wieder auf den Buchsta-
ben des Rechts hinführen wollen, und hier, statt am Grund-
sätze, an der Willkühr eines einzelnen für ein paar eoncrctc
Fälle passenden BilligkeitSgedankenS halten.
II. Wenn nach der Ausführung ad I. im römischen
Reckte der Mandatar und Gestor ganz in den alten Rechts-
verhältnissen unabhängiger Personen geblieben sind, so ist
dies in Beziehung auf den Dritten, mit welchem der Ge-
schäftsführer für. einen andern Geschäfte gemacht hat, gänz-
lich verändert. Mühlenbruch im §. 4l3 i. k. seines Pan-
dcctenkehrbnchS, wo er von der »etio institoria handelt,
drückt sich so aus:
UcbrigcnS läßt sich diese Klage alS erster Anfang des
Rechts anfchen, aus Conkracten mir dem Mandatar ge-
gen den Mandanten zu klagen.*)
Wir wissen, daß die römischen Juristen selbst nicht ganz
speeicll hierüber sich auSgedrückk haben, aber unserer Praxis
war die Annahme des Gedankens nach demjenigen, was wir
bereits auSgeführt haben, so entsprechend, daß kein Mensch
an dem unmittelbaren Verhältnisse deS Dritten zu« Geschäfts-
Herrn und vicisim zweifelt.
6) 1. 13. §. 5. D. 19. 1. 1. 31. D. 3. 5. I. 19. D. 14. 1. 1.10.
§. 5. D. 17. l. l. 5. Cod. 4. 25. Getue Ceßio« S. 142 st
(3te AuSg.)

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